Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

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