(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind,

 

2.

Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

1Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. 2Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.

 

(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

 

1.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

2.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,

 

3.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

 

4.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

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