(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:
1. |
Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, |
2. |
Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. |
1Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. 2Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1. |
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, |
4. |
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz. |
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