Akademische Rätin |
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
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Akademischer Rat |
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
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Ärztin2) |
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Arzt2) |
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Direktorin einer Volkshochschule2) |
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Direktor einer Volkshochschule2) |
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Erste Kriminalhauptkommissarin |
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Erster Kriminalhauptkommissar |
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Erste Polizeihauptkommissarin |
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Erster Polizeihauptkommissar |
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Förderschullehrerin3) |
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Förderschullehrer3) |
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Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst4) |
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Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst4) |
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Konrektorin |
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Konrektor |
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Konservatorin |
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Konservator |
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Kustodin |
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Kustos |
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Lehrerin |
- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6)7)12)
- als Pädagogische Mitarbeiterin
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Lehrer |
- mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen6)7)12)
- als Pädagogischer Mitarbeiter
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Oberamtsanwältin8) |
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Oberamtsanwalt8) |
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Oberamtsrätin9) |
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Oberamtsrat9) |
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Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst |
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Oberlehrer im Justizvollzugsdienst |
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Oberrechnungsrätin
- als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof
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Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof
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Rätin10) |
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Rat10) |
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Rektorin |
- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4)
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Rektor |
- einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern4)
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Studienleiterin an einer Volkshochschule |
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Studienleiter an einer Volkshochschule |
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Studienrätin |
- im Hochschuldienst11)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12)
- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12)
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Studienrat |
- im Hochschuldienst11)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien12)
- mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen12)
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Verwaltungsstudienrätin |
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Verwaltungsstudienrat |
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1) Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Beamtinnen und Beamte dieser Bereiche zusammen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
3) Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) Als Eingangsamt.
7) Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
8) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, ...