1In den Fällen des § 75 a LBG und des § 10 des Landesrichtergesetzes wird ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 75 b LBG ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. 2Bei der Ermittlung der Dienstbezüge bleibt der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 43 unberücksichtigt.

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