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Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz |
- als Mitglied der Geschäftsführung
- als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer 7)
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Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 6) |
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Direktorin, Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt |
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Direktorin, Direktor des Amtes für Bundesbau |
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Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau |
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Direktorin, Direktor einer Verwaltungsfachhochschule |
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Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen |
- die zur ständigen Vertreterin oder der zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts bestellt ist
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Generalsekretärin, Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur |
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Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz |
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Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat2) |
bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3), als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten 3), als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit keine Unterabteilungsleiterin oder kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) 4)
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Ministerialrätin, Ministerialrat |
- bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt 1) 2)
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Polizeipräsidentin, Polizeipräsident |
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[Ab 01.01.2025: Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz] |
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Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamtes |
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Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen |
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Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamtes |
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Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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1)Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
2) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen und Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.
7) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.