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Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz |
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Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 6) |
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Direktorin, Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt |
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Direktorin, Direktor des Amtes für Bundesbau |
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Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau |
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Direktorin, Direktor einer Verwaltungsfachhochschule |
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Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen |
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Generalsekretärin, Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur |
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Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz |
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Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat2) |
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Ministerialrätin, Ministerialrat |
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Polizeipräsidentin, Polizeipräsident |
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Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamtes |
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Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen |
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Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamtes |
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Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord |
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Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd |
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1)Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
2) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen und Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
6) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.
7) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
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