(1) Die Ämter der Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und hauptamtlichen Amtsverweser werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet:

 

1.

In den Landkreisen:

Landrat Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
B 7 B 5 B 4
 

2.

In den Gemeinden:

Größengruppe der Gemeinde

Einwohnerzahl Bürgermeister Beigeordneter als erster allgemeiner Vertreter weitere Beigeordnete
bis 1 200 A 12

 

 

bis 2 000 A 13
bis 5 000 A 14
bis 10 000 A 15
bis 15 000 A 16 A 14
bis 20 000 B 2 A 15
bis 30 000 B 3 A 16
bis 40 000 B 4 B 2 A 16
bis 60 000 B 5 B 3 B 2
bis 100 000 B 6 B 4 B 3
bis 250 000 B 7 B 5 B 4
bis 500 000 B 8 B 6 B 5
über 500 000 B 9 B 7 B 6
 

(2) Das Amt eines Bürgermeisters, der zugleich Gemeinschaftsvorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt.

 

(3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet:

Größengruppe des Verwaltungsverbandes

Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende

 

bis 5 000 A 12

 

bis 7 500 A 13

 

bis 10 000 A 14

 

über 10 000 A 15

 

 

(4) § 27 gilt für kommunale Wahlbeamte mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe.

 

2.

2Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 3 erfolgt bei Vorliegen bereits im Amt eines kommunalen Wahlbeamten verbrachter Zeiten die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 und 5 ergibt; § 28 Absatz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Bei der Wiederwahl kommunaler Wahlbeamter wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 2 und 5 angerechnet.

 

(5) 1Das Amt eines kommunalen Wahlbeamten ist nach Ablauf einer Amtszeit als kommunaler Wahlbeamter auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. 2Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt. 3Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht.

 

(6) Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft.

 

(7) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 22 Absatz 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.

 

(8) 1Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. 2Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, sofern der kommunale Wahlbeamte wiedergewählt wird; Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

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