(1) 1Die Ämter der Professoren, Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

 

(2)[1] Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.

Bis 21.06.2023:

(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Fachhochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.

[1] Abs. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen. Anzuwenden ab 22.06.2023.

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