(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Gerichtsvollzieher und anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.

 

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist.

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