(1) 1Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1. 3Der Zuschlag kann auch an Beamte der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen. 4Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 57 oder § 58 nicht gewährt. 5Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Beamten durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen.
(2) 1Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen. 2Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1. 3Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden. 5Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Beamte und Richter der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden. 6Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen.
(3) 1Bei Beamten der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags. 2Sofern die in Satz 1 genannten Beamten innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags den Dienstposten wechseln oder aus dem Dienst ausscheiden, ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen.
(4) Bei der Entscheidung über Gewährung und Höhe des Zuschlags sowie über den Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. |
die Bedeutung des Dienstpostens, |
2. |
die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen, |
3. |
die Bedarfs- und Bewerberlage sowie |
4. |
die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers. |
(5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(6) 1Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 2Bei Beamten der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie Beamten und Richtern bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
(7) 1Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBI. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBI. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten. 2Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro. 3Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden. 4Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. 5Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. 6Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 7Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden.