LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2021, 6 Sa 746/20
Der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge i. S. d. § 145 BGB gestellt werden. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben wird.
Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sales Representative tätig. Nach der Geburt ihres 1. Kindes war die sie während ihrer Elternzeit in Teilzeit beschäftigt. Aufgrund der anstehenden Geburt ihres 2. Kindes Ende September 2019 stellte die Klägerin Ende Juni auf einem Vordruck der Beklagten einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Der Vordruck enthielt darüber hinaus folgenden Text mit der Möglichkeit eines Ankreuzens:
„Variante 3: Elternzeit und Teilzeitarbeit
Ferner beabsichtige ich, während der Elternzeit vom ..bis… in Teilzeit zu arbeiten. Hierzu plane ich ….. Wochenstunden in Teilzeit tätig zu sein.”
Die Klägerin kreuzte diese Variante an und füllte den Zeitraum der Elternzeit mit "25.9.20 bis 24.9.21" aus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Allerdings ergänzte sie handschriftlich zu den 30 Stunden das Wort "voraussichtlich". Sie sandte hierzu als Erläuterung eine E-Mail an die Beklagte in welcher sie ausführte, dass sie "voraussichtlich 30 Stunden" angegeben habe, da es sich insoweit um die Maximalzahl handle; denn da sie nach Auskunft der Elternteilzeitstelle den Antrag noch bis zu 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit stellen könne, wolle sie sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen.
Die Beklagte bestätigte die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Allerdings lehnte sie die beantragte Elternteilzeit ab mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit habe, da es sich bei ihr um ein Kleinunternehmen i. S. d. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BEEG handele.
Dagegen brachte die Klägerin vor, dass dadurch, dass die Beklagte ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nicht in Schriftform abgelehnt hatte, die Zustimmung der Beklagten zu ihrem Teilzeitantrag fingiert werde, und zwar auch dann, wenn die Arbeitgeberin nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftige.
Zudem hatte sie zwischenzeitlich den Zeitraum der begehrten Teilzeittätigkeit an den tatsächlichen Geburtstermin ihres 2. Kindes, dem 16.9.2019, angepasst.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts galt vorliegend die Zustimmung der Beklagten zur Teilzeit nicht gem. § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG als erteilt. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob diese Fiktion überhaupt greifen kann, wenn ein Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftige; denn es fehlte hier an einem wirksamen Teilzeitantrag der Klägerin. Das LAG führte insoweit aus, dass der Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen müsse, wie sie allgemein an Vertragsanträge i. S. d. § 145 BGB gestellt werden. Und diesen Anforderungen werde ein Antrag nicht gerecht, wenn wie vorliegend die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung "voraussichtlich" angegeben werde.
Weiter entschied das Gericht, dass der Klägerin auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Teilzeit für die Zeit vom 17.9.2020 bis zum 16.9.2021 zustehe; denn es bestand kein Anspruch der Klägerin gem. § 15 Abs. 7 BEEG, da die Voraussetzung des § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG – Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmer – nicht vorliege. Da es für § 15 BEEG – anders als für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – allein auf die Zahl der Beschäftigten beim Vertragsarbeitgeber, nicht auf die Mitarbeiterzahl im Betrieb ankomme, sei es insoweit irrelevant, wenn zwar in einem Gemeinschaftsbetrieb mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt seien, der Vertragsarbeitgeber aber nicht diese Mindestbeschäftigtenzahl erreiche.