Eine betriebliche Übung kann nicht entstehen, wenn der Arbeitgeber sich irrtümlich zu einer Leistung verpflichtet hat und die Beschäftigten diesen Irrtum erkennen konnten bzw. erkannten, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgerecht verhalten wollte.

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Praxis-Beispiel

Brachte ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unzweideutig zum Ausdruck, dass er eine Leistung nur im Rahmen der gesetzlichen oder tariflichen Normen gewähren wollte, bedeutet dies, dass er die Rechtsnorm anwenden wollte und nur irrtümlich außer- oder übertarifliche Leistungen gewährt hat. Der Arbeitgeber kann einen solchen Fehler auch nach langjähriger Übung noch mit Wirkung für die weitere Zukunft korrigieren.[2] Ein Vertrauenstatbestand der begünstigten Beschäftigten ist dann nicht entstanden, sie müssen vielmehr mit der jederzeitigen Änderung der Leistungsgewährung rechnen.[3]

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