Arbeitnehmer können neben den gesetzlichen, tarifvertraglichen und im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelten Rechten im Falle des Bestehens einer betrieblichen Übung auch Ansprüche auf die gemäß der betrieblichen Übung zu gewährenden Rechte geltend machen.
Als Gegenstand eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommen alle Leistungen in Betracht, die auch arbeitsvertraglich vereinbart werden können. Solche Leistungen sind insbesondere die zusätzliche Gewährung von Geld oder geldwerten Leistungen sowie die Gewährung sozialer Leistungen, insbesondere zusätzliche Freizeit.
Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus betrieblicher Übung geltend, hat er zur Begründung seines Anspruchs auch darzulegen, dass der Arbeitgeber zu der gewährten Leistung oder Vergütung nicht verpflichtet war.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf unentgeltliche Nutzung von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände kann auch dann nicht entstehen, wenn der Arbeitgeber über Jahre hinweg Parkplätze ausdrücklich nur für Mitarbeiter ausgewiesen hat, indem er Verkehrsschilder aufstellte und tatsächlich Parkmöglichkeiten schaffte, ohne dass er Mitarbeitern ausdrücklich einen Mitarbeiterparkplatz zuwies. Durch das Aufstellen von Verkehrsschildern wird nicht das Arbeitsverhältnis geregelt, sondern es sollen die anderen Verkehrsteilnehmer vom Parken abgehalten werden. In diesem Fall käme allenfalls eine betriebliche Übung durch Unterlassen in Betracht, das regelmäßig nicht als Willenserklärung ausgelegt werden kann, es sei denn, es besteht eine gesteigerte Handlungspflicht des Schweigenden, welche sein Schweigen beredt werden lässt. Damit ergibt sich aus der Eröffnung der Möglichkeit, dass Mitarbeiter nicht zum Zwecke der Arbeitsleistung, sondern zu dem Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer fallenden Anfahrt eine begrenzte fremde Ressource nutzen dürfen, falls gerade Kapazitäten frei sind, keine Garantie, diese auch zukünftig kostenfrei zu nutzen.
Passt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in Anlehnung an die Tariflohnerhöhung freiwillig die Gehälter seiner Mitarbeiter an, so entsteht grundsätzlich kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf zukünftige Anpassung. Es besteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Weitergabe zukünftiger Tariflohnerhöhungen. Eine Verpflichtung zur zukünftigen Erhöhung im Rahmen der Tariflohnerhöhungen besteht nur dann, wenn im Verhalten des Arbeitgebers besondere Anhaltspunkte feststellbar sind, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariflohnerhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Anhaltspunkte sind mangels ausdrücklicher Erklärung regelmäßig nicht feststellbar.
Ist ein Arbeitgeber aus einem Arbeitgeberverband ausgetreten und erhöht in den nächsten Jahren die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung, begründet dies allein keine betriebliche Übung der Erhöhung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tarifentwicklung. Eine solche betriebliche Übung kann bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Sinn und Zweck des Austritts aus dem Arbeitgeberverband war, sich zukünftig nicht mehr der Regelungsmacht des Verbandes zu unterwerfen. Mit den in Anlehnung an die bisherigen Tariflohnerhöhungen erfolgten freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben.
Vereinbart ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit seinen Arbeitnehmern, dass vorübergehend für die Bezahlung der Überstunden eine Pauschale gezahlt wird, obwohl der anzuwendende BAT eine Pauschalierung nicht vorsieht und der fehlende Rechtsgrund dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bekannt war, so kann kein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortzahlung dieser Pauschale entstehen, auch wenn diese jahrelang gezahlt wurde. Der Arbeitgeber kann von weiteren Zahlungen der tariflich nicht vorgesehenen und einzelvertraglich nicht vereinbarten Zulage jederzeit Abstand nehmen. Er braucht hierfür keinen besonderen Grund, sondern kann erklären, dass die Behandlung der Überstunden nunmehr nach den maßgeblichen Tarifverträgen und sonstigen anwendbaren Regelungen erfolge. Weder aus der Vereinbarung, vorübergehend eine Pauschale zu zahlen, noch aus der anschließenden Handhabung dürften die Arbeitnehmer darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde die Pauschalzahlungen beibehalten und nicht zu einer tarifgerechten Überstundenvergütung übergehen. Zudem mussten die Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt für die Umstellung der Berechnung nach eigenem Ermessen wählen kann, so wie die Arbeitnehmer auch den Zeitpunkt für die genaue Überstundenberechnung hä...