Freiwilligkeitsvorbehalte

Zur Vermeidung der Entstehung einer betrieblichen Übung muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass hinsichtlich der von ihm gewährten Leistung keine zukünftigen Ansprüche auf eben diese Leistung entstehen sollen. Dies geschieht am zweckmäßigsten durch einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt, mit dem der Arbeitgeber seinen fehlenden Bindungswillen für zukünftige Leistungen den Arbeitnehmern deutlich macht.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber macht seinen fehlenden Bindungswillen am besten deutlich, wenn er bei jeder Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung, aus der eine betriebliche Übung entstehen könnte, ausdrücklich darstellt, dass die Leistung freiwillig unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufes erfolgt. Keine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer erkennbar erklärt, dass die Leistung (z. B. Arbeitsbefreiung am Rosenmontag, Heiligabend und Silvester)[1] auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen erfolgt, insbesondere auf Grund jährlich anderslautender Erklärungen.[2]

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage

Häufig wurden zusätzliche Leistungen in Zeiten gewährt, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens oder auch eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besser war. Mit zunehmender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage können und sollen diese zusätzlichen Leistungen und Vergünstigungen häufig nicht mehr gewährt werden. Durch die Leistungsgewährung in der Vergangenheit ist jedoch häufig eine betriebliche Übung entstanden. Eine Bedingung, dass die zukünftige Leistungsgewährung von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängig ist, wurde regelmäßig nicht vereinbart. Eine Beendigung der betrieblichen Übung mit dem bloßen Hinweis auf mangelnde Finanzmittel ist daher nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

In einem Aushang des Arbeitgebers mit dem Hinweis, dass auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs keine Zuwendung gezahlt wird, liegt kein Angebot (Willenserklärung) an die Arbeitnehmer, eine bestehende betriebliche Übung zu ändern, sondern nur eine Mitteilung. Eine Annahme durch die Arbeitnehmer ist daher auch nicht möglich.[3]

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