Haben die Erkrankung bzw. die häufigen Erkrankungen innerbetriebliche Ursachen, die sehr vielfältig sein können (Arbeitsklima, Überforderung, Konflikte am Arbeitsplatz, Schwere der Tätigkeit, Arbeitsplatzgestaltung, äußere Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten …), so ist im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements an diesen Ursachen anzusetzen. Die Möglichkeiten hierzu sind vielfältig und reichen von technischen Veränderungen der Arbeitsumgebung, Konfliktberatung innerhalb der Arbeitsgruppe bis hin zu einer Versetzung des Beschäftigten.

Der Arbeitgeber hat vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine durch ein betriebliches Eingliederungsmanagement empfohlene Rehabilitationsmaßnahme schon von sich aus in Erwägung zu ziehen und ihre Durchführung in die Wege zu leiten. Hat das betriebliche Eingliederungsmanagement zu einem positiven Ergebnis geführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, die empfohlene Maßnahme – soweit dies in seiner alleinigen Macht steht – umzusetzen. Dies gilt vor allem vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.[1]

In vielen Fällen werden sich die gesundheitlichen Probleme des Arbeitnehmers und ihre Auswirkungen nicht allein innerbetrieblich lösen lassen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist es sinnvoll, bei schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt, bei allen anderen Beschäftigten die Rehabilitationsträger einzuschalten.[2] Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ohne Einbeziehung der Rehabilitationsträger ist i. d. R. kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement.[3] Anstelle der früheren Servicestellen, die sich flächendeckend nicht bewährt hatten, wurden durch § 12 SGB IX die Reha-Träger und die Jobcenter verpflichtet, sogenannte „Ansprechstellen“ einzurichten, die Informationsangebote an Arbeitgeber, Leistungsberechtigte und andere Reha-Träger vermitteln. Die Ansprechstellen haben u. a. die Aufgabe sich miteinander zu vernetzen. Das Verzeichnis der Ansprechstellen (www.ansprechstellen.de) mit über 1.200 Kontaktdaten hilft Betrieben und Leistungsberechtigten herauszufinden, an wen sie sich in ihrer Region mit ihrem Anliegen rund um Rehabilitation und Teilhabe wenden können. Zudem hat nun der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 SGB IX die Koordinierungsaufgaben der Leistungserbringer wahrzunehmen.

Als Leistungen der Rehabilitationsträger kommen vor allem die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49ff. SGB IX in Betracht, zu denen unter anderem zählen:

  • Berufliche Anpassung und Weiterbildung
  • Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
  • Kosten einer Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen
  • Kosten für erforderliche Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Beratung von Vorgesetzten und Kollegen
  • Zuschüsse für Arbeitgeber für Arbeitshilfen im Betrieb
  • Kostenerstattung für befristete Probebeschäftigung

Daneben kommt als weitere wichtige Maßnahme im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die stufenweise Wiedereingliederung in Betracht (§ 74 SGB V; § 44 SGB IX). Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Dies setzt allerdings voraus, dass sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan und eine Prognose über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit enthält.[4]

Bei schwerbehinderten Menschen kommen darüber hinaus vor allem die Leistungen des Integrationsamts nach § 49 SGB IX in Betracht.

Die Verantwortung für die Hinzuziehung der Rehabilitationsträger liegt beim Arbeitgeber, wie sich aus § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ergibt; dazu genügt es, dass Leistungen in Betracht kommen. Der Arbeitgeber braucht keine genaue Prüfung der Leistungen vorzunehmen, sondern er genügt seiner Verpflichtung, wenn er die Rehabilitationsträger einschaltet.

Darüber hinaus bieten auch verschiedene Dienstleistungsunternehmen professionelle Hilfe im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement an. Eine Übersicht hierüber ist beim BMGS erhältlich.

[2] Zur Rolle der Sozialleistungsträger siehe Welti, NZS 2006, 627.

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