12.1 Betriebsausschuss
Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Betrieben mit mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern ein Betriebsausschuss zu bilden.
Dem Ausschuss gehören an: der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und eine jeweils nach Betriebsgröße sich aus § 27 BetrVG ergebende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 BetrVG.
Aufgabe des Betriebsausschusses ist die Führung der "laufenden Geschäfte" (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Zu den laufenden Geschäften gehört nicht die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Betriebsrats. Die Kernaufgaben sind damit der Delegation entzogen. Hier geht es vielmehr um die technische und büromäßige Abwicklung der täglichen Betriebsratsarbeit. Betroffen sind allein Geschäfte im internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich.
Beispiele
Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, Einholung von Auskünften, Vorbesprechungen mit Gewerkschaften und dem Arbeitgeber, Entgegennahme von Anträgen und Anregungen der Arbeitnehmer, anfallender Schriftwechsel.
Gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 BetrVG können dem Ausschuss durch Beschluss des Betriebsrats bestimmte Aufgaben zur "selbstständigen Erledigung" übertragen werden. Diese Aufgaben müssen genau bezeichnet sein. Die Aufgabenübertragung darf nicht dazu führen, dass dem Ausschuss eine Art "Generalvollmacht" erteilt wird.
Der Beschluss kann nur von "der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) getroffen werden. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Zudem bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Die Schriftform ist jedoch gewahrt, wenn der Übertragungsbeschluss mit den erforderlichen Angaben gem. § 34 Abs. 1 BetrVG in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wird und diese ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
Der Aufgabenbereich, der dem Betriebsausschuss (oder gem. § 28 BetrVG auch einem weiteren Ausschuss) übertragen werden kann, ist dem Gegenstand nach nicht begrenzt, mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 2. HS BetrVG). Auch der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheiten können also dem Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Beschlüsse des Ausschusses, die von der Übertragung gedeckt sind, binden den Betriebsrat.
Der Betriebsrat kann zwar einen solchen Beschluss des Ausschusses mit absoluter Mehrheit (= mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats, im Gegensatz zur relativen Mehrheit) wieder aufheben. Dies jedoch nur so lange, wie der Beschluss nach außen noch nicht wirksam geworden ist.
Der Betriebsausschuss hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Durchführung von Mehrarbeit zugestimmt und diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden dem Arbeitgeber bereits bekannt gegeben. Der Betriebsrat kann den Beschluss anschließend nicht mehr rückgängig machen.
12.2 Wirtschaftsausschuss
Grundsätzliches
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Errichtung ist zwingend vorgeschrieben. Wird er vom Betriebsrat trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorsätzlich nicht errichtet, kann darin ein grober Verstoß gegen das BetrVG gesehen werden mit der Konsequenz, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen könnte.
Der Wirtschaftsausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und den Betriebsräten.
Er ist ein beratendes Organ der Betriebsverfassung, das unabhängig von der Zahl der Betriebe und Betriebsräte nur einmal auf Unternehmensebene zu errichten ist. Voraussetzung ist aber, dass mindestens ein Betriebsrat besteht, weil nur dieser oder der Gesamtbetriebsrat (= GBR) die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmen kann (§ 107 Abs. 2 BetrVG).
Der Wirtschaftsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Aufgaben verteilt werden, Förmlichkeiten der Sitzungen festgehalten und die vom Unternehmer unaufgefordert vor jeder Sitzung mitzuteilenden Daten und Fakten bezeichnet werden.
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats und dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben.
Der Unternehmer hat wesentliche wirtschaftliche Angelegenheiten im Wirtschaftsausschuss vorzutragen und mit seinen Mitgliedern zu beraten. Der Ausschuss seinerseits hat den Betriebsrat bzw. GBR über den Inhalt jeder Sitzung unverzüglich und vollständig zu unterrichten. Dies geschieht in der Regel durch die Übersendung des Protokolls der Wirtschaftsausschusssitzung, kann aber auch durch mündlichen...