Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Betrieben mit mindestens 9 Betriebsratsmitgliedern ein Betriebsausschuss zu bilden.
Dem Ausschuss gehören an: der Betriebsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und eine jeweils nach Betriebsgröße sich aus § 27 BetrVG ergebende Anzahl von Betriebsratsmitgliedern. Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 27 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 BetrVG.
Aufgabe des Betriebsausschusses ist die Führung der "laufenden Geschäfte" (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Zu den laufenden Geschäften gehört nicht die Ausübung von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des Betriebsrats. Die Kernaufgaben sind damit der Delegation entzogen. Hier geht es vielmehr um die technische und büromäßige Abwicklung der täglichen Betriebsratsarbeit. Betroffen sind allein Geschäfte im internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich.
Beispiele
Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, Einholung von Auskünften, Vorbesprechungen mit Gewerkschaften und dem Arbeitgeber, Entgegennahme von Anträgen und Anregungen der Arbeitnehmer, anfallender Schriftwechsel.
Gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 BetrVG können dem Ausschuss durch Beschluss des Betriebsrats bestimmte Aufgaben zur "selbstständigen Erledigung" übertragen werden. Diese Aufgaben müssen genau bezeichnet sein. Die Aufgabenübertragung darf nicht dazu führen, dass dem Ausschuss eine Art "Generalvollmacht" erteilt wird.
Der Beschluss kann nur von "der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder" des Betriebsrats (qualifizierte Mehrheit) getroffen werden. Nicht ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen der bei der Beschlussfassung anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Zudem bedarf der Übertragungsbeschluss der Schriftform (§ 27 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Die Schriftform ist jedoch gewahrt, wenn der Übertragungsbeschluss mit den erforderlichen Angaben gem. § 34 Abs. 1 BetrVG in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wird und diese ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
Der Aufgabenbereich, der dem Betriebsausschuss (oder gem. § 28 BetrVG auch einem weiteren Ausschuss) übertragen werden kann, ist dem Gegenstand nach nicht begrenzt, mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 2. HS BetrVG). Auch der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheiten können also dem Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Beschlüsse des Ausschusses, die von der Übertragung gedeckt sind, binden den Betriebsrat.
Der Betriebsrat kann zwar einen solchen Beschluss des Ausschusses mit absoluter Mehrheit (= mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats, im Gegensatz zur relativen Mehrheit) wieder aufheben. Dies jedoch nur so lange, wie der Beschluss nach außen noch nicht wirksam geworden ist.
Der Betriebsausschuss hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Durchführung von Mehrarbeit zugestimmt und diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden dem Arbeitgeber bereits bekannt gegeben. Der Betriebsrat kann den Beschluss anschließend nicht mehr rückgängig machen.