Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 79a BetrVG eingefügt. Die Regelung war notwendig geworden durch die europäische Datenschutzgrundverordnung. Sie ließ Zweifel aufkommen an der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat lediglich ein nicht eigenverantwortlicher Teil der vom Arbeitgeber gebildeten datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle war.
§ 79a BetrVG manifestiert nun die bisherige Rechtslage. Vom Gesetzgeber genutzt wurde die Öffnungsklausel in Art. 4 Nr. 7 Abs. 2 DSGVO. Dabei ist § 79a BetrVG nicht Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Rahmen der Betriebsratstätigkeit. Diese ergibt sich weiterhin aus § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG.
So unverändert wie die Rechtslage blieben im Zuge der Gesetzesreform auch deren Probleme und Schwierigkeiten. Datenschutzrechtlich verantwortlich für das datenschutzrechtliche Agieren des Betriebsrats ist und bleibt der Arbeitgeber. Zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber jedoch kaum Einfluss auf das Handeln des Betriebsrats gewährt.
Das Dilemma des Arbeitgebers löst das Gesetz mit der Verpflichtung des Betriebsrats, bei der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten datenschutzrechtliche Vorschriften aus der DSGVO und dem BDSG anzuwenden und einzuhalten. Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit (TOM) eigenverantwortlich zu gewährleisten. Auch ist er entsprechend Art. 30 DSGVO verpflichtet, für seine Tätigkeiten ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Sensible Beschäftigtendaten entsprechend Art. 9 Abs. 1 DSGVO bedürfen angemessener und spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer. Zudem verpflichtet § 79a Satz 3 BetrVG als Ausfluss des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG die Betriebsparteien beidseitig zur gegenseitigen Unterstützung bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Der Datenschutzbeauftragte spielt in dieser Konstellation ebenfalls eine bedeutsame Rolle. Dieser überwacht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat, was zwar in § 79a BetrVG nicht ausdrücklich geregelt ist, sich jedoch unmittelbar aus der Geltung der DSGVO ergibt. Entsprechend setzt § 79a Satz 3 BetrVG dies erkennbar voraus, indem er den Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess innerhalb des Betriebsrats zuließen, unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten.
Als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle hat der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat Anspruch auf die Informationen, die er benötigt, um festzustellen, ob der Betriebsrat datenschutzkonform agiert.
Auch im Falle von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO wird der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Informationen und Daten mitteilen müssen, die der Arbeitgeber benötigt, um den Auskunftsanspruch vollständig zu erfüllen.
Ob die Ämter des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und des Betriebsratsvorsitzenden in Personalunion parallel wahrgenommen werden können, hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden. Das BAG verneinte dies in seiner Entscheidung vom 6.6.2023. Interessenkonflikte seien in der gleichzeitigen Wahrnehmung beider Rollen unausweichlich. Dies stehe einer ordnungsgemäßen Bestellung eines Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten unausweichlich entgegen.
Es scheint ratsam, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im datenschutzrechtlichen Aufgaben- und Pflichtenkreis durch Betriebsvereinbarung zu konkretisieren. Insbesondere sollte geklärt werden, welche datenschutzrechtliche Pflichten direkt vom Betriebsrat wahrgenommen werden können und welche beim Arbeitgeber verbleiben müssen.
Eine solche Betriebsvereinbarung ist jedoch nicht erzwingbar und damit auch nicht spruchfähig im Rahmen von Einigungsstellenverfahren, solange sich die Parteien nicht freiwillig einem Spruch durch vorherige entsprechende Erklärung unterwerfen.