Wie eine - aus Sicht des Arbeitgebers - "moderne" Betriebsratsstruktur gebildet wird, die zu einer geringen Einflussnahme der Betriebsräte auf das Unternehmen führt, wird in der Unternehmensstruktur der Baumärkte deutlich:
Zahlreiche Baumärkte werden rechtlich selbständig in der Rechtsform einer GmbH geführt. Auf eine einheitliche Leitung im Sinne eines faktischen Konzerns wird verzichtet.
Die Koordination - und tatsächliche Führung - der Baumärkte geschieht über eine nebengeordnete Systembetreuung in Form einer eigenständigen GmbH. Die Systembetreuung lässt sich von den einzelnen Baumarkt-GmbHs unterschiedliche, abgrenzbare Werkleistungen zu einem von ihr bestimmten Preis jeweils gesondert honorieren.
Dies sind z.B.
- Entwicklung gemeinsamer Marketing-Instrumente
- Lohnabrechnung
- Schreibbüroleistungen
- Beratungsleistungen bei Personalauswahl, Schulung usw.
- EDV-Betreuung
- gemeinsamer Einkauf.
Um eine deutliche Abgrenzung zum faktischen Konzern zu erzielen, muss auf eine gemeinsame Personalabteilung im hergebrachten Sinne verzichtet werden. Insbesondere im Bereich der Personalbetreuung können den nachgeordneten GmbHs nur eindeutig abgegrenzte Werkleistungen angeboten werden.
Nach außen hin betrachtet sind die Geschäftsführer der nebengeordneten Baumarkt-GmbHs für die jeweilige GmbH voll vertretungsberechtigt. Nach innen hin sind die Befugnisse des Geschäftsführers über den Geschäftsführervertrag stark eingeschränkt. In allen wesentlichen Angelegenheiten ist der Geschäftsführer abhängig von der Zustimmung des Beirats oder Aufsichtsrats der GmbH. In den Beiräten oder Aufsichtsräten sind federführend die Personen vertreten, die auch die Leitungsbefugnis für die Systembetreuungs-GmbH besitzen. Die Einflussnahme der Kapitaleigner wird auf diese Weise gewährleistet, ohnedass eine "faktische Leitung" eines Konzerns entsteht.
Betriebsverfassungsrechtlich bedeutet dies:
In der geschilderten Struktur entfällt die Klammerfunktion eines Gesamt- oder Konzernbetriebsrates. Jede nach- oder beigeordnete GmbH ist betriebsverfassungsrechtlich ein selbständiger Betrieb bzw. ein selbständiges Unternehmen und besitzt somit einen eigenen Betriebsrat.
Innerhalb der Baumarkt-GmbH sind zudem verschiedene Bereiche an Subunternehmer vergeben, sodass in einigen Fällen die Baumarkt-GmbH unter die Mindestzahl von fünf ständig beschäftigten Mitarbeitern nach § 1 BetrVG fällt und damit betriebsratslos ist.
In anderen GmbHs wird die Zahl der ständig beschäftigten Mitarbeiter unter 20 gehalten, sodass der Betriebsrat aus einer Einzelperson besteht, die zudem in personellen Angelegenheiten nur eingeschränkte Befugnisse besitzt. Machtvolle Betriebsratsgremien können in der geschilderten Unternehmensstruktur nicht entstehen. Da ein verbindendes Gremium wie Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nicht existent ist, fehlt es auch an Versuchen, eine gemeinsame Leitung im Sinne eines faktischen Konzerns gerichtlich feststellen zu lassen.
Eine ähnliche Struktur ist denkbar, wenn eine Service-GmbH gegründet wird, die mehrere rechtlich selbständige Krankenhaäuser-GmbHs betreut.