In größeren Betrieben - nach der Neufassung des § 38 BetrVG ab 200 Arbeitnehmer - sind je nach Zahl der Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollkommen von ihrer Tätigkeit freizustellen (Staffel § 38 Abs. 1 BetrVG), ohne dass es der Prüfung, ob dies für die konkrete Arbeit erforderlich ist, bedarf.

Dabei können nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch Teilfreistellungen erfolgen, die bei Gesamtbetrachtung den Umfang der notwendigen Freistellung nicht überschreiten dürfen.

Die in § 38 BetrVG geregelte Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitgliedern ist eine Mindestzahl. Ist der Betriebsrat der Ansicht, dass wegen der Besonderheiten des Betriebs, z.B. 3-Schichtbetrieb oder räumlich weit auseinanderliegende Betriebsteile, weitere Betriebsratsmitglieder freizustellen sind, so muss er dies beim Arbeitgeber beantragen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten mit dem Antrag, festzustellen, dass über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus ein weiteres (oder mehrere) Betriebsratsmitglied(er) freizustellen ist (sind).

Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Verhältniswahl ist das Wahlsystem, das die auf die Minderheit entfallenden Stimmen in einem angemessenen "Verhältnis" berücksichtigt und sich daher besonders für eine Mehrheit von Wahlvorschlägen eignet. Sinn ist der Schutz von Minderheiten. Keine Stimme soll verloren gehen.

Bei der Wahl müssen mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend sein, da der Betriebsrat sonst nicht beschlussfähig ist (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Erforderlich ist stets die Verwendung von Stimmzetteln, die die Identifizierung des Wählers ausschließen, sonst ist die Wahl nicht "geheim".

Der Betriebsrat hat anschließend die Namen der freigestellten Betriebsratsmitglieder dem Arbeitgeber bekannt zu geben (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG).

Hält der Arbeitgeber die Freistellung für sachlich nicht vertretbar, weil z.B. der einzige Betriebsingenieur freigestellt werden soll, kann er innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe, die Einigungsstelle anrufen (§ 38 Abs. 2 Satz 5 BetrVG).

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