Es muss sich um eine erforderliche Betriebsratstätigkeit handeln (vgl. Generalklausel: § 37 Abs. 2 BetrVG), deren Durchführung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit notwendig war. Von betriebsbedingten Gründen ist immer dann auszugehen, wenn aus Gründen, die in der Sphäre des Betriebs liegen, die Betriebsratstätigkeit nicht während der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds durchgeführt wird.
- Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, zu denen das Mitglied geladen wurde, da es auf die Terminierung keinen Einfluss nehmen kann.
- Vorbereitung einer Betriebsratssitzung, wenn dies auf Wunsch des Arbeitgebers nicht während der Arbeitszeit geschehen ist oder aus anderen Gründen nicht geschehen konnte.
- Erforderliche Behördengänge oder Besprechungen mit der Gewerkschaft, wenn dies wegen der ungünstigen Lage der persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) nur zu anderer Zeit möglich ist.
Dagegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn das Betriebsratsmitglied eine interessante berufliche Tätigkeit nicht seinem Vertreter überlassen will und deshalb erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt.
In die Vorschrift wurde durch die Novelle ein Satz 2 eingefügt, wonach betriebsbedingte Gründe auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Dies ist zum einen der Fall, wenn Betriebsratsmitglieder unterschiedliche, versetzte Arbeitszeiten haben (unterschiedliche Lage der Arbeitszeiten). Zum anderen kann sich die Arbeitszeit vom Umfang her unterscheiden (unterschiedliche Länge der Arbeitszeit).
- Eine Betriebsratssitzung findet innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten statt. Ein Betriebsratsmitglied nimmt während einer Freischicht daran teil. Das Mitglied hat Anspruch auf Freizeitausgleich.
- Konnte das Betriebsratsmitglied die Lage der Freizeit selbst beeinflussen, so gilt als betriebsbedingt, wenn das Mitglied zuvor die Freizeit bereits festlegt hatte und erst danach die Ladung zur Betriebsratssitzung erfolgte. Anders wenn das Betriebsratsmitglied die Freizeit erst nach Bekanntwerden des Sitzungstermins gewählt hat.
- Eine teilzeitbeschäftigte Betriebsrätin arbeitet regelmäßig vormittags. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn am Nachmittag eine Betriebsratssitzung stattfindet. Es ist Freizeitausgleich zu gewähren.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 BetrVG und auch aus dessen Wortlaut ("wie Mehrarbeit"), dass bei § 37 Abs. 3 BetrVG nur solche Betriebsratstätigkeiten in Betracht kommen, die das Betriebsratsmitglied über seine vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus zusätzlich erbringt. Es reicht also nicht aus, dass eine andere zeitliche Belastung vorliegt, es muss vielmehr eine zusätzliche sein.
Dies bedeutet:
Das Betriebsratsmitglied muss zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitsumfang - von dem es bereits freigestellt war - weitere Stunden Betriebsratsarbeit geleistet haben, damit § 37 Abs. 3 BetrVG greift.
Ob Reisetätigkeit Betriebsratsarbeit i.S.d. Abs. 3 (und nicht nur des Abs. 2) ist, hat das BAG in der genannten Entscheidung offen gelassen.