Der Betriebsrat kann durch Beschluss (Geschäftsordnung § 36 BetrVG) festlegen, dass die Betriebsratssitzungen in einem bestimmten Rhythmus turnusmäßig abgehalten werden. In diesem Fall bedarf es keiner besonderen Ladung der Mitglieder, wohl aber der u.U. gem. § 25 BetrVG heranzuziehenden Ersatzmitglieder und anderer Personen, die zu der Betriebsratssitzung eingeladen werden müssen, sollen oder dürfen.
Findet eine Betriebsratssitzung nicht turnusmäßig statt, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende nach freiem Ermessen darüber, ob die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist.
Er muss allerdings eine Sitzung einberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung setzen, wenn dies verlangt wird
- von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder
- der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, wenn diese im Betriebsrat durch mindestens zwei Mitglieder vertreten ist oder
- dem Arbeitgeber (§ 29 Abs. 3 BetrVG).
Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich (§ 30 S. 4 BetrVG).
8.1 Arten
Die konstituierende Sitzung (§ 29 Abs. 1 BetrVG) wird nach der Wahl einberufen und dient der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden, in einem Betriebsrat mit 9 oder mehr Mitgliedern zweckmäßigerweise auch der Wahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (vgl. § 26 BetrVG). Sie wird vom Wahlvorstand spätestens eine Woche nach der Wahl einberufen und zunächst vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet (§ 29 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Im Übrigen sind zu unterscheiden die turnusmäßigen Sitzungen und die weiteren Sitzungen.
8.2 Einberufung zu weiteren Sitzungen
Gem. § 29 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 BetrVG hat der Vorsitzende die Sitzungen einzuberufen. Er muss die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden.
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, soll es dies umgehend dem Betriebsratsvorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG), damit dieser rechtzeitig ein Ersatzmitglied laden kann (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG, § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich keine Lust hat.
Der Vorsitzende muss ebenfalls das oder die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung laden und auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit diese ein Recht auf Teilnahme haben (§ 29 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung ist immer zu laden, während es bei den anderen Vertretungen auf den jeweiligen Inhalt der Sitzungen ankommt.
Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzungen angemessene Zeit vorher zu verständigen (§ 30 S. 3 BetrVG). Er ist zudem rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte zu laden, wenn er aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats eingeladen werden soll (vgl. § 26 Abs. 3 S. 1 BetrVG) oder wenn die Sitzung auf sein Verlangen anberaumt werden soll (§ 29 Abs. 4 S. 1 BetrVG).
Bei der Ansetzung einer Sitzung ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen (§ 30 S. 2 BetrVG), andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Sitzungen in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden sollen (§ 30 S. 1 BetrVG ).
8.3 Ladung und Tagesordnung
Eine Ladungsfrist und eine besondere Form der Ladung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechende Regelungen können sich jedoch aus der jeweiligen Geschäftsordnung des Betriebsrats ergeben.
Besteht keine zwingende Vorschrift, so ist mit angemessener Frist und in geeigneter Weise zu laden. Auch eine mündliche Ladung kann somit zulässig sein und kommt insbesondere vor, wenn eine Sitzung wegen besonderer Umstände kurzfristig stattfinden muss. Die Ladung muss jedoch so zeitig erfolgen, dass die Betriebsratsmitglieder sich auf die entsprechende Sitzung einrichten (z.B. einen Vertreter am Arbeitsplatz besorgen), notwendige Vorbereitungen treffen und ggf. dem Vorsitzenden eine voraussehbare Verhinderung mitteilen können.
In unvorhergesehenen Eilfällen ist jedoch auch eine sehr kurzfristige Ladung zulässig.
Ohne Ladung durch den Vorsitzenden kann eine Sitzung, in der wirksame Beschlüsse gefasst werden können, nur stattfinden, wenn alle Betriebsratsmitglieder mit Zeit und Ort der Sitzung einverstanden sind.
Die Aufstellung der Tagesordnung dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß vorbereiten können. Deshalb muss die Tagesordnung die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben.
Streitig ist, ob die Tagesordnung kurzfristig ergänzt oder verändert werden kann. Die herrschende Meinung hält dies für zulässig, wenn der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig einverstanden ist.
F/K/H/E halten einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Betriebsrats für ausreichend.
In seiner oben zitierten Entscheidung vom 28.4.88 hat das BAG ausgeführt:
"Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vol...