Laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung werden vom Betriebsratsvorsitzenden oder vom Betriebsausschuss erledigt; ansonsten bildet der Betriebsrat seinen Willen durch Beschlussfassung in den Betriebsratssitzungen, gegebenenfalls unter beratender Teilnahme der Gewerkschaften, der Schwerbehindertenvertretung, der betrieblichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitgebers. Die Ergebnisse der Beschlussfassung werden in einer Sitzungsniederschrift schriftlich festgehalten.

In § 36 BetrVG ist dem Betriebsrat durch Sollvorschrift aufgegeben, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Der Bedeutung einer derartigen Verfahrensordnung wegen bedarf ihr Erlass der absoluten Mehrheit im Betriebsrat und der Schriftform. Der Betriebsrat muss sich bei Erlass der Geschäftsordnung im Rahmen der Bestimmungen des BetrVG halten. Er kann mit seiner Geschäftsordnung keine gesetzlichen Bestimmungen abändern, sondern sie lediglich näher ausgestalten und ergänzen.

Üblicherweise werden Einzelheiten über das Verfahren bei der Ladung und Durchführung von Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen oder Ausschusssitzungen geregelt und Bestimmungen darüber getroffen, welche Ausschüsse gebildet und welche Aufgaben diesen Ausschüssen übertragen werden. Die Geschäftsordnung ist eine interne Regelung des Betriebsrats. Sie bindet daher weder die Arbeitnehmer des Betriebs noch den Arbeitgeber, sondern nur den Betriebsrat selbst.

Ein wiederholter bewusster Verstoß gegen die Geschäftsordnung ist als grobe Pflichtverletzung anzusehen. Als Sanktion ist nur der Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG möglich. Der Verstoß gegen die Geschäftsordnung macht die Beschlussfassung des Betriebsrats jedoch nicht unwirksam.

9.1 Wahl und Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt (§ 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Dabei sollen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht derselben Gruppe - Angestellte bzw. Arbeiter - angehören (§ 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Gehört jeder Gruppe mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz vor. Der Betriebsrat darf dann nur aus diesen beiden Vorschlägen den Vorsitzenden und den Stellvertreter wählen.

Der Betriebsrat kann den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter durch Mehrheitsbeschluss wieder abberufen.

Ist die Wahl auf Vorschlag der Gruppen zustande gekommen, so erfolgt die Abberufung ihres Kandidaten durch Beschluss der Mehrheit der jeweiligen Gruppe. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 26 Abs. 2 BetrVG. Hier zeigt sich, dass der jeweilige Gruppenvertreter im Vorstand vom Vertrauen der jeweiligen Gruppe getragen wird. Deshalb kann das Vertrauen auch von der Gruppe wieder entzogen werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der neunköpfige Betriebsrat besteht aus 6 Arbeitern und 3 Angestellten. Die Arbeiter haben Anton, die Angestellten Bruno vorgeschlagen. Gewählt wurde Anton zum Vorsitzenden und Bruno zum Stellvertreter. Beschließen die Angestellten mit 2 : 1 Stimmen Bruno wieder abzuberufen, dann ist er abberufen.

Die Angestellten schlagen anschließend einen neuen Kandidaten vor, der allein zur Wahl steht. Dieser gilt auch als gewählt, wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats-Gremiums erhält.

Es ist nicht zulässig, dass die drei Angestellten gemeinsam mit zwei Arbeitern den Anton abberufen.

[1] F/K/H/E § 26 BetrVG Rz 31.

9.2 Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm (dem Betriebsrat!) gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 3 BetrVG).

Der Vorsitzende kann also nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für und gegen den Betriebsrat abgeben. Grundsätzlich entscheidet er nicht allein.

Besondere Befugnisse sind ihm in bestimmten Angelegenheiten allerdings durch das Gesetz eingeräumt:

Gem. § 27 Abs. 4 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als 9 Mitgliedern die folgenden laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden (aber auch auf andere Betriebsratsmitglieder) übertragen.

Kraft ihrer Ämter sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied im Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG)

Zudem können dem Vorsitzenden durch die Geschäftsordnung oder durch speziellen Einzelauftrag weitere Aufgaben übertragen werden. Dies gilt aber nur für bestimmte Angelegenheiten, wenn der Betriebsrat im voraus bindende Weisungen oder Richtlinien beschließt, die sich häufig wiederholende Fälle betreffen.

Der Betriebsratsvorsitzende (im Verhinderungsfall der Stellvertreter) ist der alleinige Ansprechpartner, wenn Anträge ...

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