Nach der Neuregelung des § 28 BetrVG können bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern (Betriebsrat mit 7 Mitgliedern) beratende Ausschüsse gebildet werden. Allerdings kann der Betriebsrat einem solchen Ausschuss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur dann Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, also ab 201 Arbeitnehmern.
9.4.1 Ausschüsse des Betriebsrats
Gebildet werden können z.B. ein
- Personalausschuss
- Personalplanungsausschuss
- Berufsbildungsausschuss
- Beschwerdeausschuss
- Arbeitsschutzausschuss
- Ausschuss zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.
Die Zahl der Ausschussmitglieder, die ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind, legt der Betriebsrat fest.
Nach wie vor haben Ausschüsse keine Kompetenz zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
Auf die Auswirkungen hinsichtlich der Freistellung der Ausschussmitglieder und die Übernahme der Sitzungskosten durch den Arbeitgeber wird hingewiesen.
9.4.2 Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen
Der neu geschaffene § 28 a BetrVG gibt in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit, Betriebsratsaufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen, in denen auch andere, nicht zum Betriebsrat gehörende sachkundige Arbeitnehmer des Betriebes vertreten sein können.
Mit der Vorschrift werden originäre Beteiligungsrechte auf nicht gewählte Arbeitnehmergruppen verlagert, die durch § 28 a BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Organstellung erhalten.
Eine Übertragung kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere in Fällen der Gruppenarbeit in Betracht, aber auch bei sonstiger Team- oder Projektarbeit sowie für Beschäftigungsarten und Arbeitsbereiche.
Zunächst ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erforderlich (§ 28 a Abs. 1 Satz 1, 2. HS). In dieser Rahmenvereinbarung muss festgelegt werden, welche Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte auf welche Arbeitsgruppen (u.U. auch mit einer zeitlichen Komponente) übertragen werden sollen. Diese zu übertragenden Aufgaben müssen nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen.
Ist die Rahmenvereinbarung abgeschlossen, muss der Betriebsrat mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder die Übertragung der Aufgaben beschließen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform (§ 28 a Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Die Übertragung kann nach § 28 a Abs. 1 Satz 4 BetrVG jederzeit widerrufen werden. Dann fallen die Aufgaben wieder auf den Betriebsrat zurück.
Ist eine Übertragung erfolgt, kann die Arbeitsgruppe im Rahmen ihres Bereiches mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgruppe, die bloße Mehrheit der anwesenden Mitglieder reicht nicht. Diese Vereinbarungen können sich z.B. auf Fragen der Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Lohngestaltung, betriebliches Vorschlagswesen etc. beziehen.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber, fällt die Zuständigkeit gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder an den Betriebsrat zurück.