BAG, Urteil v. 18.1.2017, 7 AZR 224/15
Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Sachverhalt
Der Kläger, Betriebsratsmitglied, arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16.7. auf den 17.7.2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt worden. Da er am nächsten Tag, dem 17.7.2013, von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnahm, stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Aufgrund dessen schrieb ihm die Beklagte für diese Nachtschicht auch nur den Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut. Hiergegen klagte der Kläger.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das Gericht entschied, dass ein Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt ist, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Das BAG begründete dies mit § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Dies sei, so das Gericht, hier der Fall gewesen, da es dem Kläger jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar gewesen sei, die Arbeit fortzusetzten, da ihm ansonsten zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von 11 Stunden zur Verfügung gestanden hätte. Das BAG führte hierzu aus, dass gem. § 5 Abs. 1 ArbZG dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist. Unabhängig von der Frage, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG sei, ergäbe sich aus der Wertung von § 5 Abs. 1 ArbZG, dass einem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar sei.