Eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann auch formlos getroffen werden (Regelungsabrede). Dies kann sich anbieten, wenn schnell gehandelt werden muss.

Aber:

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung gilt § 77 Abs. 4 BetrVG nicht. Deshalb wird zwar durch eine Regelungsabrede das Mitbestimmungsrecht gewahrt, der Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse aber nicht geändert. Es müssen hier dann gegebenenfalls Änderungskündigungen ausgesprochen werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 14.2.1991, 2 AZR 415/90, EzA § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit Nr. 1 bei einer Regelungsabrede über Kurzarbeit.

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