Jörn Wiedmann, Jutta Schwerdle
Auch unter Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind bestimmte Themen mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat, d. h. sie können wie z. B. das Arbeitszeitmodell nicht einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben, sondern müssen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Betriebsvereinbarung ist die vorweggenommene Zustimmung des Betriebsrats zu Fragen, die sonst im Einzelfall unter die Mitbestimmung des Betriebsrats fallen. Dies gilt vor allem für Überschreitungen fester Arbeitszeit, festgelegter Schichtpläne.
13.1 Zwingende Betriebsvereinbarungen
Zwingende Betriebsvereinbarungen können von jeder Betriebspartei – Arbeitgeber und Betriebsrat – erzwungen werden, notfalls über das Einigungsstellenverfahren.
13.1.1 Verteilung der Arbeitszeit
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Verteilung der Arbeitszeit – also das Arbeitszeitmodell – der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes regeln nur den Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD), nicht jedoch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, also das Arbeitszeitmodell. Das konkrete Arbeitszeitmodell muss demnach mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Dies betrifft die Einführung von Gleitzeit, Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Blockarbeitszeit, Arbeit auf Abruf usw.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass bei Schichtplänen jeder einzelne Schichtplan, jede Änderung des Schichtplans sowie Notwendigkeiten von Vertretungen im Einzelfall mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat sind, sofern keine generelle Regelung in Form einer Betriebsvereinbarung besteht.
Auch die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), selbst wenn der Beschäftigte die Verlängerung der Arbeitszeit freiwillig übernimmt. In diesem Zusammenhang wird auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Zulässigkeit eines "Schichtplanturnus" bezogen auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr hingewiesen, die hinsichtlich der Überstundendefinition von erheblicher Bedeutung ist.
Weiterhin bedürfen nach den ausdrücklichen Regelungen des TVöD bestimmte Flexibilisierungsmodelle sowie Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einer Vereinbarung der Betriebsparteien in Form einer Betriebsvereinbarung, insbesondere
- die Vereinbarung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bis zu 45 Wochenstunden (§ 6 Abs. 6 TVöD),
- die Einführung von einer Rahmenarbeitszeit bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr (§ 6 Abs. 7 TVöD),
- die Einführung eines Arbeitszeitkontos nach § 10 TVöD,
- die Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben im Krankenhaus auf bis zu 12 Stunden (Protokollerklärung zu § 6 Abs. 4 TVöD).
13.1.2 Grundsätze der Entgeltgestaltung
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen der Mitbestimmung des Betriebsrats, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Gleiches gilt für die Festsetzung leistungsbezogener Entgelte (§ 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG).
In Abschn. III des TVöD ist das Entgeltsystem detailliert tariflich geregelt. Einzelne Fragen der Entgeltgestaltung wurden jedoch bewusst der Regelung durch die Betriebspartner überlassen. Dies betrifft folgende Themen:
- Die Stufenlaufzeit des TVöD kann ab dem Aufstieg von Stufe 3 auf Stufe 4 bis zum Erreichen der Endstufe leistungsbezogen verkürzt oder verlängert werden. Soweit dies nur im Einzelfall ohne festes System geschehen sollte, wäre der Tatbestand mitbestimmungsfrei. Soll jedoch die Verkürzung bzw. Verlängerung nach einem festgelegten Beurteilungssystem kollektiv – mehrere Beschäftigte betreffend – erfolgen, bedarf es dazu einer Betriebsvereinbarung. Die Ermittlung einer nach dem Tarifvertrag notwendigen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Leistung setzt denknotwendig voraus, dass zunächst die "durchschnittliche Leistung" definiert wird, was die Einführung eines kollektiven Beurteilungssystems voraussetzt. Letzteres bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§§ 94, 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG).
- Das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD muss hinsichtlich des Systems der leistungsbezogenen Bezahlung – durch Einführung von Zielvereinbarungen bzw. der Einführung einer systematischen Leistungsbewertung – durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. § 18 TVöD legt detailliert fest, welche Gesichtspunkte des Systems der leistungsbezogenen Bezahlung sowie des Beurteilungsverfahrens in der Betriebsvereinbarung zu regeln sind.
- Durch Betriebsvereinbarung kann – alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie – das in § 18 Abs. 3 TVöD geregelte Gesamtvolumen, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in § 18a Abs. 2 TVöD dargestellte alternati...