Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes regeln die Dauer des Urlaubs, nicht jedoch die konkrete Lage im Urlaubsjahr, dem Kalenderjahr.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist die Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer im Urlaubsjahr mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat, wenn zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird. Um diese sehr weit gehende Mitbestimmung in den verschiedenen Einzelfällen einzugrenzen, ist es sinnvoll, eine generelle Regelung über eine Betriebsvereinbarung "Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplanung" zu treffen.

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