LAG Köln, Urteil v. 10.8.2020, 2 SaGa 4/20
Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Möglichkeit eingeräumt, vor der Stellenbesetzung ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen hierbei in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Die Einengung des Bewerberfeldes durch das Anforderungsprofil muss sich jederzeit an den konkreten Erfordernissen der Stelle messen lassen, um dem Grundsatz der Bestenauswahl zu dienen und ihn nicht zu behindern.
Sachverhalt
Es handelte sich im vorliegenden Fall um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in welchem die Klägerin sich ihr Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich ihrer Bewerbung auf die Stelle der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes der beklagten Kommune sichern wollte.
Die Klägerin, die Betriebswirtschaftslehre studierte und dieses Studium mit dem Diplom abgeschlossen hatte, war seit 1.2.2008 bei der Beklagten beschäftigt, seit 2013 als stellvertretende Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes, welches mit 5 Personen besetzt war.
Da Anfang 2020 der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes in den Ruhestand ging, schrieb die Beklagte diese Stelle neu aus. Als Anforderungsprofil legte sie fest, dass ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2) oder alternativ ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1, verbunden mit der Bereitschaft zur Aufstiegsqualifizierung gegeben sein muss. Sich mit einem BWL-Studium und entsprechender Verwaltungserfahrung im Rechnungsprüfungsamt auf die Stelle zu bewerben, sah dieses – im Gegensatz zum Anforderungsprofil der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprüfungsamtes – jedoch nicht vor.
Trotzdem bewarb sich die Klägerin hierauf – jedoch ohne Erfolg, da sie das Anforderungsprofil nicht erfüllte.
Die Klägerin, die die Ausschreibung der Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes für fehlerhaft hielt, wollte nun klageweise ihren Bewerbungsverfahrensanspruch sichern. Sie brachte vor, dass durch die Einschränkung auf ausschließlich Verwaltungsstudiengänge ihr Anspruch, bei der Bestenauswahl gem. Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden, von vornherein behindert sei.
Sie beantragte in der Berufungsinstanz, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes endgültig zu besetzen, bis in einem unverzüglich einzuleitenden Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin dadurch verletzt wurde, dass die Ausschreibung der Stelle fehlerhaft sei.
Die Entscheidung
Der Antrag der Klägerin hatte Erfolg.
Das Gericht führte hierzu aus, dass zwar dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt die Möglichkeit eingeräumt sei, vor der Stellenbesetzung ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren sei. Da das Anforderungsprofil der Bestenauswahl diene, müssten jedoch die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Es solle hierdurch verhindert werden, dass Steuergelder dadurch verschwendet würden, wenn ungeeignete Bewerber Verwaltungskräfte binden, die eine Vorauswahl vornehmen müssen. Somit müsse sich die Einengung des Bewerberfeldes durch das Anforderungsprofil jederzeit an den konkreten Erfordernissen der Stelle messen lassen, um dem Grundsatz der Bestenauswahl zu dienen und ihn nicht zu behindern.
Vorliegend hatte nach Auffassung des Gerichts die Klägerin glaubhaft gemacht, dass für die konkrete Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes der Ausschluss eines BWL-Studiums mit Diplomabschluss und langjähriger Verwaltungserfahrung im Rechnungsprüfungsamt ihren Anspruch auf Berücksichtigung im Rahmen der Bestenauswahl verkürzen kann.
Insbesondere ergab sich der Ausschluss des Diplomstudiengang BWL für die vorige Tätigkeit auch nicht aus der Rechnungsprüfungsordnung der Beklagten; denn § 2 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung gab vorliegend nicht vor, wie und wodurch die umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung erlangt werden müsse, sondern sah stattdessen vor, dass auch eine Leitungsperson des Rechnungsprüfungsamtes Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet besitzen müsse, die die eigene Verantwortung der Prüfvermerke ermöglichten. Dies wurde vorliegend jedoch nicht berücksichtigt, sondern es wurde der Schwerpunkt ausschließlich auf die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse gelegt.