Informationen über diesen Tarifvertrag
Bezirkstarifvertrag vom 10. Dezember 2007 über Erschwerniszuschläge - Rheinland-Pfalz
Datum: 03. Dezember 2014
Bemerkung
Bezirkstarifvertrag vom 10. Dezember 2007 über Erschwerniszuschläge i. d. F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 3. Dezember 2014
Bezirkstarifvertrag vom 10. Dezember 2007 über Erschwerniszuschläge
Zwischen
dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden,
und
(getrennt abgeschlossen mit)
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
- Landesbezirk Rheinland-Pfalz -
sowie
der dbb tarifunion
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nach Maßgabe von Satz 2 für die Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz e.V. stehen und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 fallen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD.
§ 2 Erschwerniszuschläge
(1) Die Zuschläge sind im Erschwerniszuschlagskatalog gemäß der Anlage zu diesem Tarifvertrag im Einzelnen als Schmutz- (S), Gefahren- (G) oder Leistungs- (L) zuschläge bezeichnet.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Die Tarifvertragsparteien werden im Rahmen der nächsten Verhandlungen die Anlage zu Absatz 1 geschlechtsneutral formulieren.
(2) Durch die Aufgliederung des Erschwerniszuschlagskatalogs wird keine Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen der jeweiligen Erschwerniszuschläge begründet.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Zahlung mehrerer Erschwerniszuschläge erfüllt sind, wird nur ein Zuschlag - und zwar der höchste - gezahlt.
(4) Ein in den Zuschlagsnummern 7, 8, 23, 28, 30, 38, 39, 42, 44, 45, 46, 50 und 64 aufgeführter reiner Gefahrenzuschlag wird neben einem sonstigen Erschwerniszuschlag gezahlt. Wenn die Voraussetzungen für die Zahlung mehrerer Gefahrenzuschläge erfüllt sind, wird nur der höchste Gefahrenzuschlag gezahlt.
(5) Die Erschwerniszuschläge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Anlage zum Bezirkstarifvertrag vom 10. Dezember 2007 über Erschwerniszuschläge
Erschwerniszuschlagskatalog
Für jede Arbeitsstunde werden gezahlt
Abwasser/Kanal |
Euro |
ab 1.3.2016 |
1 |
(S+L) |
für Arbeiten an Abwasserkanälen, Abwassergräben der Abwasserbächen von Hand |
0,78 |
2 |
(S+L) |
für Kanalarbeiten unter Tage |
1,29 |
3 |
(S) |
für Arbeiten bei Schlammbaggerung |
0,53 |
4 |
(S+L) |
für Leeren von Schlammsümpfen in Faulräumen und Beseitigung von Schwimmdecken in den Absatzrinnen sowie für Schlammentnahme aus den Absatzbecken und Faulräumen in Kläranlagen sowie für das Reinigen der Rechen auch in Abwasserpumpstationen |
0,78 |
5 |
(S+L) |
für Entfernen des Bodensatzes in Faulräumen, Benzinund Ölabscheidern, wenn in den Faulraum bzw. die Grube eingestiegen werden muss |
3,92 |
6 |
(S+L) |
für Arbeiten bei der Sinkkastenreinigung |
0,78 |
7 |
(G) |
für Arbeiten an Kanal- und Rohrleitungen unter Brücken |
0,78 |
Elektroarbeiten |
Euro |
ab 1.3.2016 |
8 |
(G) |
für Arbeiten am elektrischen Netz und in Stationen unter Spannung oder in unmittelbarer Nähe spannungsgeladener Anlagen |
0,78 |
Fahrer |
Euro |
ab 1.3.2016 |
9 |
(L) |
für Kranführer (ausschließlich Häfen) sowie für Fahrer von LKW, Zugmaschinen, Traktoren, Gabelstaplern, Transportern und Großflächenmähern |
0,53 |
Fahrzeugwartung/Pflege |
Euro |
ab 1.3.2016 |
10 |
(S+L) |
für Arbeiten am schmutzigen Fahr- und Untergestell von Fahrzeugen, für Ein- und Ausbauarbeiten von schmutzigen Motoren und Getrieben, sowie für Wagen- und Fahrzeugreiniger, die sich in der Entgeltgruppe 2Ü oder 3 befinden |
0,53 |
11 |
(S+L) |
für Innenreparatur vor der Reinigung, für Innenreinigung oder Innenanstrich von Müllwagen |
0,78 |
12 |
(L) |
für das Reifenschneiden von Hand |
0,53 |
Friedhof |
Euro |
ab 1.3.2016 |
13 |
(S+L) |
für Reinigen oder Entrußen des Fuchses in Krematorien |
1,02 |
14 |
(G+L) |
für das Ausheben von Gräbern von Hand |
1,29 |
15 |
(S) |
für Arbeiten als Leichenwagenfahrer oder -beifahrer, Leichenwärter und Leichenträger einschl. Wäschezulage |
0,78 |
16 |
(S) |
für das Bedienen oder Reinigen des Verbrennungsofens |
0,78 |
Einmalige Zuschläge je Vorgang und Mann |
|
17 |
(S+L) |
für das Ausheben von Gräbern mit Wasser in alten Belegfeldern innerhalb von 30 Jahren nach der Bestattung oder unter ähnlich erschwerten Umständen |
10,70 |
18 |
(S+L) |
für Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder für Ausheben von Gräbern in alten Belegfeldern, wenn Leichenwachsbildung (Kalkleiche) vorliegt, soweit dabei nicht nur leichtere Hilfe geleistet wird |
24,35 |
19 |
(S+L) |
für Heben und Tieferlegen oder Umbetten einer Leiche - vor Ablauf der Ruhezeit - |
26,82 |
20 |
(S+L) |
für Einlegen einer verstümmelten Leiche, einer in Verwesung begriffenen Leiche oder einer Wasserleiche in den Notsarg oder für das Herrichten einer Fundleiche |
32,14 |
21 |
(S+L) |
für Reinigen einer Schmutzleiche |
48,19 |
Gärtnerische Tätigkeiten |
Euro |
ab 1.3.2016 |
22 |
(G) |
für Arbeiten in der Schädlingsbekämpfung und für gesundheitsgefährdendes Streuen von Handelsdünger |
0,53 |
23 |
(G) |
für Arbeiten auf Bäumen oder auf Leitern von mindestens 5 m Höhe |
0,78 |
24 |
(G+L) |
für Mähen an Böschungen, Gräben, Wasserläufen, Bächen und schwierigem Gelände |
0,53 |
25 |
(... |