Bereits nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine gefährdungsbezogene Arbeitsplatzbeurteilung vorzunehmen. § 3 BildscharbV ergänzt diese gesetzliche Verpflichtung hinsichtlich der spezifischen Anforderungen und Gefährdungen von Bildschirmarbeitsplätzen.
4.1 Ermittlung und Beurteilung der bildschirmarbeitsspezifischen Gefährdungen
Die Analyseverpflichtung bezieht sich insbesondere auf:
Gefährdung des Sehvermögens
Hierunter ist die Darstellungsqualität der Informationen auf Bildschirm und Vorlagen unter Berücksichtigung der optischen Rahmenbedingungen wie natürliche und künstliche Beleuchtung und deren evtl. Störfaktoren wie Blendung und Spiegelung zu verstehen.
Körperliche Beschwerden
Körperliche Probleme können auftreten bei nicht optimaler Gestaltung der Arbeitskomponenten wie Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Bildschirm und Konzepthalter sowie Fußstütze. Des Weiteren auch aus einer ungünstigen Gestaltung der physikalischen Umgebungsbedingungen wie Klima, Lärm, Strahlung, Licht- und Platzverhältnisse.
Psychische Belastungen
Diese Verpflichtung ist neu. Psychische Belastungen können durch Unter-, aber insbesondere auch durch Überforderungen der psychischen Leistungsvoraussetzungen durch mangelnde Kenntnisse und Fertigkeiten, monotone Arbeitsaufgaben oder restriktive organisatorische Bedingungen entstehen, die die Individualität und Entscheidungsfreiheit der Mitarbeiter zu sehr einschränken. Psychische Belastungen führen u. a. zu Ermüdungs-, Monotonie- oder Streßerscheinungen.
4.2 Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung
Die Arbeitsplatzbeurteilung kann vom Betrieb selbst z. B. durch den Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgenommen werden. Es ist ein Soll-Ist-Vergleich der Arbeitsbedingungen des zu beurteilenden Bildschirmarbeitsplatzes mit den einzuhaltenden Arbeitsschutzvorschriften und hier insbesondere des Anhangs der BildscharbV vorzunehmen. Für die Durchführung ist kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, die Arbeitsplatzbeurteilung nach den von den Berufsgenossenschaften empfohlenen Methoden durchzuführen.
Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG ist es möglich, den Beurteilungsaufwand durch Systematisierung und Zusammenfassung zu reduzieren. Die Beschränkung der Beurteilung auf einen repräsentativen Arbeitsplatz setzt allerdings voraus, daß sowohl Arbeitsmittel als auch die Tätigkeit der Beschäftigten im wesentlichen identisch sind.
Auf der Grundlage der Beurteilungen hat der Arbeitgeber zweckdienliche Maßnahmen zur Abwehr der festgestellten Gefahren zu treffen (§ 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG). Im Fall einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auswirkt, sind die Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend anzupassen. Es empfiehlt sich daher, die Arbeitsplatzbeurteilung regelmäßig in gewissen Zeitabständen zu wiederholen. Darüber hinaus ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung immer dann geboten, wenn an einem Bildschirmarbeitsplatz konkrete Beschwerden auftreten.
4.3 Dokumentation
Die Ergebnisse der Arbeitsplatzbeurteilung sind gem. § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht trat am 21.8.1997 in Kraft.
Beachten Sie:
Bis zum 21.8.1997 mussten alle Bildschirmarbeitsplätze einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen und die Ergebnisse dokumentiert werden.
Von der Dokumentationspflicht befreit sind Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Beschäftigten.