BAG wie BVerwG haben in grundlegenden Entscheidungen zu den Mitwirkungsrechten der Personalvertretung bei der Einführung von Bildschirmarbeitsplätzen Stellung bezogen.
9.1 Informations- und Beratungsrechte
Das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG/§ 68 Abs. 2 BPersVG dient der Ermöglichung der Kontrollfunktion der Personalvertretung. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG / § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat die Personalvertretung u. a. darüber zu wachen, dass die BildscharbV, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. eingehalten werden. Die Personalvertretung ist daher vor Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes umfassend zu informieren entsprechend den Anforderungen des Anhangs der BildscharbV. Somit also über das Bildschirmgerät und die Tastatur (u. a. Größe des Bildschirms, Flimmerfreiheit, Blendfreiheit, Helligkeitsregelung), die sonstigen Arbeitsmittel (u. a. Ausstattung des Arbeitsplatzes wie Höhe der Arbeitsfläche, Beinfreiheit, Ablagemöglichkeit für Schreibvorlagen), die Arbeitsumgebung (u. a. Beleuchtung, Abschirmung gegen störende Lichtquellen, Lärm, zur Verfügung stehende Büroflächen) sowie das Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel (u. a. Software, Dauer der Tätigkeit am Bildschirm, Unterbrechungen, Mischarbeit, notwendige Schulungen und Einarbeitungen). Darüber hinaus besteht auch gem. § 90 Abs. 2 BetrVG/§ 66 BPersVG eine Beratungspflicht.
9.2 Kontrollrechte
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG / § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ermächtigt die Personalvertretung, die Einhaltung und den Vollzug der Vorschriften der BildscharbV durch den Arbeitgeber zu überwachen. Neben dem Anspruch auf Unterrichtung gegen den Arbeitgeber hat die Personalvertretung auch ein Recht auf Einsichtnahme in die diesbezüglichen Unterlagen wie z. B. das Ergebnis der Arbeitsplatzbeurteilung.
9.3 Mitbestimmungsrechte
Häufig fordert die Personalvertretung einen Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen wie z. B. Schutz vor Versetzungen, Umschulungsmaßnahmen, Zulagen, bezahlte Pausen oder aber bei einer Versetzung einen wirtschaftlichen Ausgleich. Eine Rechtsgrundlage für derartige Forderungen besteht nur im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn ausnahmsweise eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG vorliegt. Dies setzt voraus eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, der Betriebsanlagen oder der Arbeitsmethode, was auch bei Installierung von Bildschirmgeräten vorliegen kann. Dabei ist eine betriebsbezogene Gesamtschau anzustellen. Es kommt auf den Grad dertechnischen Änderung ebenso an wie auf den Grad der Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zweifel ist ausschlaggebend die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend den Zahlen des § 17 KSchG. Mindestens müssen aber 5 % der Belegschaft betroffen sein. In den meisten Fällen ist daher eine Betriebsänderung nicht gegeben. Sollte ausnahmsweise doch eine Betriebsänderung vorliegen, greifen die Regelungen über den Interessenausgleich und Sozialplan (§ 112 BetrVG).
9.3.1 Ausgestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten
Betriebsrat wie Personalrat sind über die Planung neuer Bildschirmarbeitsplätze rechtzeitig zu unterrichten. Die Auswirkungen auf die Art der Arbeit und die Anforderungen an den Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit mit der Personalvertretung zu beraten.
Bei der Frage der Entscheidung, ob ein Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet wird, besteht nach Betriebsverfassungsgesetz kein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes gilt dann, wenn am Arbeitsplatz ein Programm eingesetzt werden soll, das Leistungs- und Verhaltensdaten der Arbeitnehmer aufnehmen oder verarbeiten soll. In diesem Fall wäre ein Mitbestimmungsrecht wegen Überwachung durch technische Einrichtungen gegeben (vgl. hierzu EDV Nr. 38). Die bloße Einrichtung von Bildschirmgeräten und ihr Einsatz als Hilfsmittel bei der Erledigung der Arbeitsaufgaben ermöglichen keine Überwachung.
Anders stellt sich die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz dar. Kein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze), da dies nicht die Frage der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes als solchem betrifft, sondern nur die nähere Ausgestaltung, z. B. welche Geräte angeschafft werden. Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht kommt in Betracht nach § 76 Abs. 2 Ziff. 5 BPersVG (Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterungen des Arbeitsablaufs). Maßgebend hierfür ist, ob die Maßnahme darauf abzielt, das Arbeitsergebnis einzelner oder einer Gruppe Beschäftigter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erhöhen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Umstellung von einem Großrechner mit Lochkarten auf Kleinrechner mit Terminals verneint. Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn das Arbeitspen...