Wie unter Ziffer 7.1 dargestellt, sind die Aufwendungen für die Weiterbildungsveranstaltung, ggf. für Unterkunft und Verpflegung, vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Diese Aufwendungen kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten unbeschränkt geltend machen, wenn zwischen der Weiterbildungsveranstaltung und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers objektiv ein Zusammenhang besteht und der Arbeitnehmer an der Weiterbildungsveranstaltung teilgenommen hat, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Möglicherweise kann es sich empfehlen, das Finanzamt durch Vorlage der Kursunterlagen oder auch mittels einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom Nutzen der Bildungsmaßnahme und somit der Absetzbarkeit der Kosten zu überzeugen.

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