Der Anspruch auf Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung/Bildungszeit ist in den einschlägigen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Die anzuwendenden Bestimmungen richten sich danach, in welchem Bundesland die/der Anspruchsberechtigte ihre/seine Arbeitsstätte hat. Die nachfolgende Übersicht enthält für jedes Bundesland, das von der Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln, Gebrauch gemacht hat (siehe Ziffer 2.2), eine kurze Information.
11.1 Baden-Württemberg
11.1.1 Rechtsgrundlage
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015 (GBl. 2015, S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg vom 4.2.2021 (GBl. S. 117).
11.1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
- die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
soweit ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt.
Ferner:
11.1.3 Freistellungsrelevante Themen
Die Bildungszeit kann beansprucht werden für
- Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie
- die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
11.1.4 Umfang des Anspruchs
11.1.4.1 Dauer
Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich.
11.1.4.2 Anrechnung
Freistellungen, die aufgrund anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der Ziele des BzG BW ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht.
11.1.5 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungszeit kann erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Bei unmittelbarem Wechsel aus einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
11.1.6 Verfahren
11.1.6.1 Frist und Form
Der Anspruch auf Bildungszeit muss spätestens 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber muss unverzüglich, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Bildungszeit entscheiden.
11.1.6.2 Einschränkungen
Der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Als dringender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind oder wenn 10 % der den Beschäftigten am 1.1. eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
Im Fall einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen Darlegung der Gründe. Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der 4-Wochen-Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt.
Der Arbeitgeber kann in dringenden Fällen seine Zustimmung zur Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe (z. B. Krankheit anderer Beschäftigter) eingetreten sind, deren Vorliegen eine Ablehnung ermöglicht hätte.
11.1.6.3 Übertragbarkeit
Der Anspruch auf Bildungszeit ist auf das Folgejahr nicht übertragbar.
11.2 Berlin
11.2.1 Rechtsgrundlage
Berliner Bildungszeitgesetz(BiZeitG) vom 5.7.2021 (GVBl. S. 849).
11.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeits- und Berufsleben.
11.2.3 Freistellungsrelevante Themen
Die Bildungszeit kann beansprucht werden für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
11.2.4 Umfang des Anspruchs
11.2.4.1 Dauer
Die Bildungszeit beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhal...