11.12.1 Rechtsgrundlage
Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4.3.1998 (GVBL. LSA 1998, S. 92) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 705).
11.12.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,
soweit ihre Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gilt das Gesetz entsprechend.
Für Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, die sich in einem Richteramt befinden, sowie für Soldaten und Zivildienstleistende gelten besondere Regelungen.
11.12.3 Freistellungsrelevante Themen
Die Freistellung von der Arbeit kann nur für Bildungszwecke erfolgen, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.
11.12.4 Umfang des Anspruchs
11.12.4.1 Dauer
Der Anspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zusammengefasst werden.
11.12.4.2 Anrechnung
Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des Gesetzes entsprechen und die Anrechnung ausdrücklich vorgesehen ist.
11.12.5 Wartezeit
Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens 6 Monaten bestehen.
11.12.6 Verfahren
11.12.6.1 Frist und Form
Der Antrag muss so früh wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, beim Arbeitgeber schriftlich eingereicht werden. Beizufügen sind Informationen über den Inhalt und den Zeitraum sowie der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss dem Arbeitgeber durch eine vom Maßnahmeträger ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden.
11.12.6.2 Einschränkungen
Kein Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 5 Beschäftigten.
Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder schon genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Seine Ablehnung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich, i. d. R. 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein Ablehnungsrecht, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat.
11.12.6.3 Übertragbarkeit
Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch des vorangegangenen Kalenderjahres kann noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.