11.13.1 Rechtsgrundlage
Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6.3.2012 (GVBl. 2012, 282), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.1.2017.
11.13.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Das Gesetz gilt auch für Beamte i. S. d. § 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein und für Richter i. S. d. Landesrichtergesetzes.
11.13.3 Freistellungsrelevante Themen
Bildungsfreistellung kann für Weiterbildungsveranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement in Anspruch genommen werden.
11.13.4 Umfang des Anspruchs
11.13.4.1 Dauer
Der Freistellungsanspruch beträgt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Er verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, erhöht sich der Anspruch auf 6 Tage.
Wird der Besuch einer längeren als einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung angestrebt, ist eine "Verblockung" möglich, d. h. der Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres kann mit dem des laufenden Kalenderjahres verknüpft werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder rückwirkend über mehr als 2 Jahre erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die/der Anspruchsberechtigte ihren/seinen Freistellungsanspruch im laufenden Jahr noch nicht verbraucht und dem Arbeitgeber noch vor Ablauf des 30.9. die Übertragung des Freistellungsanspruchs auf das folgende Jahr angemeldet hat. Ist dies versäumt worden, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
11.13.4.2 Anrechnung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Regelungen beruhen, ist möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des WBG SH entsprechen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich bestimmt ist.
11.13.5 Wartezeit
Bildungsfreistellung kann nach einer Wartezeit von 6 Monaten im Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis beansprucht werden.
11.13.6 Verfahren
11.13.6.1 Frist und Form
Die Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung muss so früh wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Hierbei ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.
11.13.6.2 Einschränkungen
Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies der/dem Anspruchsberechtigten unverzüglich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
11.13.6.3 Übertragbarkeit
Die wiederholte Ablehnung der Freistellung für das laufende Kalenderjahr hat die Übertragung des Anspruchs auf das folgende Jahr zur Folge. Versagungsgründe können dann nicht mehr gehalten werden.