11.3.1 Rechtsgrundlage
Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BbgWBG) vom 15.12.1993 (GVBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.1.2016.
11.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Beschäftigte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt,
- die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.
11.3.3 Freistellungsrelevante Themen
Die Bildungsfreistellung kann beansprucht werden für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung.
11.3.4 Umfang des Anspruchs
11.3.4.1 Dauer
Die Dauer der bezahlten Bildungsfreistellung beträgt 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
11.3.4.2 Anrechnung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird die im selben Kalenderjahr schon gewährte Freistellung angerechnet. Überdies ist eine Anrechnung von sonstigen Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, möglich, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung des BbgWBG entsprechen.
11.3.5 Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
11.3.6 Verfahren
11.3.6.1 Frist und Form
Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.
11.3.6.2 Einschränkungen
Die Bildungszeit kann abgelehnt werden, wenn ihr in der gewünschten Zeit zwingende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach dem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das 2,5-Fache, in Betrieben mit i. d. R. nicht mehr als 20 Beschäftigten das 1,5-Fache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
In beiden Fällen ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
Die Ablehnung ist der anspruchsberechtigten Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
11.3.6.3 Übertragbarkeit
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Anspruch unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefasst werden.