11.4.1 Rechtsgrundlage
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBzG) vom 18.12.1974 (Brem. GBl. S. 348), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 26.9.2017 (Brem. GBl. S. 388).
11.4.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind:
- Beschäftigte im Land Bremen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben,
- Auszubildende im Land Bremen,
- Personen, die nicht Arbeitnehmer/-innen sind, aber ihren Wohnsitz seit mindestens 6 Monaten im Land haben,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
11.4.3 Freistellungsrelevante Themen
Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Abs. 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.
11.4.4 Umfang des Anspruchs
11.4.4.1 Dauer
Innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren besteht ein Anspruch auf Gewährung einer bezahlten Bildungszeit von 10 Arbeitstagen. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich die Bildungszeit entsprechend.
11.4.4.2 Anrechnung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, möglich, wenn sie den Zielen des BremBzG entsprechen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
11.4.5 Wartezeit
Der Freistellungsanspruch für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.
11.4.6 Verfahren
11.4.6.1 Frist und Form
Die Inanspruchnahme und der Zeitraum der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber i. d. R. 4 Wochen vor Beginn mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, i. d. R. innerhalb einer Woche, eine Rückmeldung zu geben.
11.4.6.2 Einschränkungen
Die Bildungszeit zu dem von dem Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
11.4.6.3 Übertragbarkeit
Die Bildungszeit ist während des laufenden 2-Jahres-Zeitraums zu gewähren. Sie kann nicht übertragen werden.