Bildungszeit dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 und des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Abs. 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

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