11.5.1 Rechtsgrundlage
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974 (HmbGVBl. 1974, S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HambGVBl. 2009, S. 444, 448).
11.5.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind:
- alle Arbeiter und Angestellten sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben,
- die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
11.5.3 Freistellungsrelevante Themen
Der Bildungsurlaub kann beansprucht werden für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen sowohl der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung und zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
11.5.4 Umfang des Anspruchs
11.5.4.1 Dauer
Innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann eine Freistellung von 10 Arbeitstagen beansprucht werden. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt die Freistellungsdauer 12 Werktage. Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen ihres Beschäftigungsanteils Bildungsurlaub beanspruchen.
11.5.4.2 Anrechnung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist die bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährte Bildungszeit auf den Anspruch auf Gewährung von Bildungszeit gegen den späteren Arbeitgeber anzurechnen. Eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, ist möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
11.5.5 Wartezeit
Der Freistellungsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
11.5.6 Verfahren
11.5.6.1 Frist und Form
Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, i. d. R. 6 Wochen vor Beginn der Freistellung, mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.
11.5.6.2 Einschränkungen
Die Freistellung kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In diesem Fall ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen.
11.5.6.3 Übertragbarkeit
Ein innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums nicht verbrauchter Freistellungsanspruch ist auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als 10 Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.