11.9.6.1 Frist und Form
Die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen.
11.9.6.2 Einschränkungen
Kein Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen besteht in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 10 Beschäftigten. Ferner entfällt der Freistellungsanspruch in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind.
Der Arbeitgeber hat zudem ein Ablehnungsrecht, wenn der Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Im Fall einer Ablehnung hat der Arbeitgeber dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen, ansonsten gilt die Freistellung als erteilt.
Lehnt der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen ab, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung auch ohne Freistellung teilnehmen (Selbstbeurlaubungsrecht).
11.9.6.3 Übertragbarkeit
Der jährliche Anspruch auf Bildungsurlaub verfällt am Jahresende. Als Ausnahmen sieht das Gesetz zum einen die Zusammenfassung des Anspruchs von 2 Kalenderjahren vor. Eine solche Zusammenfassung kommt nur in Betracht, wenn der Weiterbildungsanspruch aus dem laufenden Kalenderjahr im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitnehmers noch besteht und die bis zu 10-tägige Freistellung zum Besuch inhaltlich-thematisch verbundener Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden soll. Zum anderen ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen, wenn der Arbeitgeber die Bildungsmaßnahme aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Belangen bzw. unter Berufung auf entgegenstehende Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer abgelehnt hat.