Dadurch, dass der Bundesgesetzgeber das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung bisher nicht abschließend geregelt hat, besitzen die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz, die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG). Von dieser Möglichkeit haben die Bundesländer – bis auf Bayern und Sachsen – wie folgt Gebrauch gemacht:
Die vorstehend aufgeführten Gesetze – im Folgenden "Bildungsurlaubsgesetze" genannt – enthalten für Arbeitnehmer trotz etwas unterschiedlichem Regelungsgehalt jeweils einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub.
Generell wird – meist aus Unwissenheit oder um das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht zu belasten – das Recht auf Bildungsurlaub nur von einem kleinen Teil der berechtigten Arbeitnehmer überhaupt wahrgenommen – schätzungsweise nur ca. 1 bis 2 % der Arbeitnehmer können sich für die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung erwärmen, denn Bildung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit. Bei den Arbeitgebern hält sich die Begeisterung über den "Extra-Urlaub" – ungeachtet seiner geringen Inanspruchnahme – ebenfalls in Grenzen. Einer der möglichen Gründe besteht darin, dass der Arbeitgeber die staatlich verordnete bezahlte Freistellung ablehnt, weil er auch Jahrzehnte nach Einführung der Arbeitnehmerweiterbildung die Freistellungspflicht noch immer verfassungsrechtlich als unzulässig ansieht. Schon der Begriff "Urlaub" führt zu Irritationen, da er den Eindruck einer Freizeitorientierung vermittelt. Darüber hinaus werden die teilweise sehr weit gefassten Bildungszielsetzungen kritisiert, die dazu führen, dass die Veranstaltungen, die von den Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung besucht werden, wenig mit den wirklichen Qualifikationsbedürfnissen zu tun haben. Damit fehlt zwangsläufig auch die Akzeptanz entsprechender Weiterbildungsveranstaltungen beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat vielmehr ein Interesse daran, die von dem Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Aus diesem Grund investiert er in eigenem Interesse in das berufliche Wissen seiner Mitarbeiter, z. B. durch Schulungen oder Fortbildungen, sodass hierfür kein gesonderter Bildungsurlaub beantragt werden muss.
Um den Bildungsurlaub vom Image des Urlaubs zu befreien und damit auch die Nutzung dieser Form der Weiterbildung zu intensivieren, ist man dazu übergegangen, den Begriff der "Bildungszeit" bzw. "Bildungsfreistellung" zu verwenden. Überdies ist der Bildungsurlaub durch konkrete Maßnahmen gestärkt worden. So können nach der Änderung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes im Dezember 2017 Kleinst- und Kleinunternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten ab 2018 einen Lohnkostenzuschuss von 50 Prozent vom Land erhalten, wenn sie ihre Mitarbeiter für die Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung freistellen. Darüber hinaus fördert das neue Gesetz explizit die Verwendung von innovativen Lernformen, um hessische Beschäftigte für den digitalen Wandel der Arbeitswelt zu qualifizieren. Im Bildungszeitgesetz des Landes Bremen (bisher: Bildungsurlaubsgesetz) ist die bisherige Beschränkung von Auslands-Bildungsurlauben auf Sprachreisen und bestimmte politische Themen entfallen. Das Saarländische Bildungsurlaubsgesetz ist zugunsten der Beschäftigten geändert worden. Das Gesetz sieht nunmehr auch eine Weiterbildung für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor. Zudem ist die bisherige 3+3-Regelung, nach der die bis zu 6 Bildungsurlaubstage im Jahr zur Hälfte mit Freistellung und zur anderen Hälfte in der Freizeit bestritten werden mussten, zugunsten einer 2+4-Regelung geändert worden. Diese besagt, dass der Anspruch auf Freistellung 2 Arbeitstage beträgt. Ab dem 3. Tag...