Möchte der Arbeitnehmer von seiner Möglichkeit, Bildungsfreistellung für eine Weiterbildungsveranstaltung zu erhalten, Gebrauch machen, so sollte er sich zunächst vom Bildungsträger Unterlagen über die von ihm ausgewählte Weiterbildungsveranstaltung besorgen. Dies deswegen, weil die Bildungsurlaubsgesetze oftmals verlangen, dass der Arbeitnehmer bereits bei Antragstellung dem Arbeitgeber das Bildungsprogramm der Veranstaltung und einen Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung als Weiterbildungsmaßnahme bzw. die Anerkennung des Veranstalters als Bildungsträger vorlegt. Nur wenn es sich um eine durch die zuständige Behörde[48b] anerkannte Weiterbildungsveranstaltung bzw. um einen anerkannten Bildungsträger handelt, ist gewährleistet, dass die Bildungsmaßnahme auch tatsächlich den Voraussetzungen des jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes entspricht. Ist eine Bildungsveranstaltung in einem Bundesland anerkannt, übernehmen normalerweise auch die übrigen Bundesländer diese Anerkennung. Allerdings schließt die Tatbestandswirkung der Anerkennung die inhaltliche Überprüfung der Bildungsmaßnahme durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht aus.[48c]

[48b] In der Regel das Landesbildungsministerium.
[48c] BAG, Urteil v. 3.8.1989, 8 AZR 542/87.

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