Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich schriftlich darüber informieren, ob der Bildungsurlaub gewährt wird. Genehmigt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub rechtzeitig, so dürfte es im Normalfall keine Probleme geben.

Die "Zusage" des Bildungsurlaubs bedeutet, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis mit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der von ihm in Aussicht genommenen Bildungsveranstaltung erklärt hat. Damit ist der Bildungsurlaub für den gewünschten Zeitpunkt "gewährt". Der Betreffende darf dann ohne Weiteres von seinem Dienst fernbleiben und an der in Aussicht genommenen Bildungsveranstaltung teilnehmen; er ist oftmals nur verpflichtet, dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nach deren Beendigung nachzuweisen.

Eine einmal erteilte Bewilligung des Bildungsurlaubs kann grundsätzlich nicht wirksam vom Arbeitgeber widerrufen werden, es sei denn, dass die Möglichkeit des Widerrufs – wie im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (§ 7 Abs. 6 BzG BW) oder im Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (§ 6 Abs. 7 ThürBfG) – gesetzlich geregelt ist oder in betrieblichen Notfällen gem. § 242 BGB.[1]

Die Erfüllbarkeit des Bildungsurlaubs setzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der beantragten Bildungsfreistellung voraus.[2] Ist die Leistungspflicht des Arbeitnehmers bereits aus krankheitsbedingten Gründen für den beantragten Freistellungszeitraum suspendiert (z. B. aufgrund einer diagnostizierten längerfristigen Arbeitsunfähigkeit), kann sie nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers erneut suspendiert werden.[3] Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer trotz seiner Krankheit an der Bildungsveranstaltung teilnehmen könnte.[4] Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann deshalb das Erlöschen des Bildungsurlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB nur bewirken, soweit für den beantragten Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht.

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