7.1 Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch, indem er auf Antrag des Arbeitnehmers die Freistellung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts liegt – je nach Bestimmung – entweder das Lohnausfallprinzip oder die Referenzmethode zugrunde.
Die Kosten für die Weiterbildungsveranstaltung (z. B. Teilnahmegebühren, ggfs. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung) sowie die Fahrtkosten sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.
Die Tage, die der Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung erhält, dürfen nicht auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub angerechnet werden. Dagegen ist eine Anrechenbarkeit anderweitiger Freistellungsansprüche nicht ausgeschlossen (siehe nachfolgend Ziffer 9).
Fällt eine anerkannte Bildungsveranstaltung auf einen Tag ohne Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt. Dies hat das BAG zum Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub entschieden. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf den Antrag für eine 1-wöchige Veranstaltung nur für die 2 Tage Bildungsurlaub genehmigt, an denen für den im Schichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer Arbeitspflicht bestand. Das BAG hat den Anspruch auf Freizeitausgleich mit der Begründung abgelehnt, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BildUrlG HE nur verpflichtet sei, einen in Hessen beschäftigten Arbeitnehmer vor der Teilnahme an der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BildUrlG HE so frühzeitig wie möglich mitgeteilten Bildungsveranstaltung freizustellen, soweit eine Arbeitspflicht besteht; ein Anspruch auf Freizeitausgleich sei im BildUrlG HE nicht vorgesehen. Das BAG führt weiter aus, dass der Arbeitgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zur Nachgewährung von Freischichten verpflichtet sei, in denen sich der Arbeitnehmer weitergebildet hat. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch ein Arbeitnehmer mit regelmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit keinen Anspruch auf Freizeitausgleich habe, wenn sein Wunsch, an einer Bildungsveranstaltung teilzunehmen, mit arbeitsfreien Tagen zusammentrifft.
Erfolgt berechtigterweise keine Freistellung, nimmt der Arbeitnehmer aber gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teil, besteht grundsätzlich auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach dem jeweiligen Bildungsurlaubsgesetz, da es sich hierbei um keinen eigenständigen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber allein "für den Besuch der Bildungsveranstaltung" handelt. Hiervon abweichend regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 3 AWbG, dass der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung hat, wenn der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen verweigert und der Arbeitnehmer ihm seine "Gleichwohl-Teilnahme" innerhalb 1 Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt.
7.2 Verbot von Erwerbstätigkeit
Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Freistellungszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
Dieses in den Bildungsurlaubsgesetzen zum Ausdruck kommende Verbot von Erwerbstätigkeit während der Freistellung ist erkennbar § 8 BUrlG entnommen ("Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten."). Zu dieser Vorschrift hat das BAG entschieden, dass sie für den Fall, dass ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwiderhandelt, weder einen Anspruch des Arbeitgebers begründet, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch dem Arbeitgeber erlaubt, dem Arbeitnehmer die Fortzahlung der Vergütung zu verweigern. Eine verbotene Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers während des Urlaubs führt auch nicht dazu, dass der gewährte Urlaub entfällt. Der mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Zweck kann nach Auffassung des BAG nur darin gesehen werden, den Arbeitnehmer dazu anzuhalten, die durch die Befreiung von der Arbeitspflicht erlangte Freizeit nicht zu anderweitiger Erwerbstätigkeit zu nutzen. In Anwendung dieses Auslegungsergebnisses des § 8 BUrlG durch die Rechtsprechung ist auch bildungsurlaubsrechtlich davon auszugehen, dass durch eine verbotene Erwerbstätigkeit während des Bildungsurlaubs weder der Bildungsurlaubsanspruch noch die Grundlage für die Fortzahlung des Arbeitsent...