Rz. 37
(1) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen setzt vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 3 voraus, dass die Eignung des Trägers für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
(2) Die Anerkennung der Eignung von Trägern der Jugend- und Erwachsenenbildung für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes und der Widerruf der Anerkennung erfolgen durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses und des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen.
(3) Die Anerkennung der Eignung erfolgt auf Antrag des Trägers. Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise zu den Voraussetzungen der Trägeranerkennung sowie Programme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 der nach diesem Gesetz geplanten Bildungsveranstaltungen beizufügen.
(4) Die Anerkennung der Eignung setzt voraus, dass der Träger anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen im Sinne der §§ 1 und 12 dieses Gesetzes anbietet und über die für die Durchführung der Bildungsveranstaltung erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügt. Die Ziele des Trägers und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 24.6.1974 als geeignet anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung sowie deren Mitgliedsorganisationen gelten weiter als anerkannt. Die nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch oder nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz v. 25.8.2001, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2021, anerkannten Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, deren Mitgliedsorganisationen und die Volkshochschulen sowie der Hessische Volkshochschulverband gelten ebenfalls als nach dieser Vorschrift anerkannt.
(6) Wird über die beantragte Anerkennung nach Abs. 3 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(7) Das Verfahren nach Abs. 3 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Rz. 38
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält ein doppeltes Verfahren zur Anerkennung von Veranstaltungen, für die Beschäftigte Bildungsurlaub beantragen können. Zunächst ist eine Anerkennung des Trägers erforderlich, denn nur die anerkannten Träger können sodann konkrete Veranstaltungen zur Anerkennung vorlegen. Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz können nur diejenigen Anbieter eine Veranstaltung zur Anerkennung vorlegen, deren Geeignetheit als Träger zuvor von der zuständigen Anerkennungsbehörde nach Anhörung des Landeskuratoriums für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen sowie des Landesjugendhilfeausschusses festgestellt wurde.
Rz. 39
Ein Veranstalter kann nur als Träger für die Durchführung von Veranstaltungen zum Bildungsurlaub anerkannt werden, wenn er folgende Voraussetzungen zwingend erfüllt:
- Er muss als einen maßgeblichen Arbeitsschwerpunkt das Ziel der Bildungsarbeit verfolgen.
- Er muss über eine für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen erforderliche personelle und organisatorische Ausstattung verfügen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 HBUG)
- Die Ziele des Veranstalters und die Inhalte seiner Bildungsveranstaltungen müssen mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen in Einklang stehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 HBUG).
Rz. 40
Die Anerkennung der Eignung erfolgt nach § 10 Abs. 3 HBUG auf Antrag des Trägers, der zu begründen ist und dem die erforderlichen Nachweise zu den Voraussetzungen der Trägeranerkennung sowie Programme i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 HBUG der nach dem HBUG geplanten Bildungsveranstaltungen beigefügt werden müssen. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie nach § 10 Abs. 6 Satz 1 HBUG als erteilt. Hierdurch soll den Trägern Planungssicherheit gewährt werden.