(1) 1Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem nach § 10 anerkannten Träger gestellt werden. 2Sie sind spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. 3Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind beizufügen.
(2) 1Die Anerkennung einer Veranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, daß der Träger der Anerkennungsbehörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung in Textform einen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn zu besorgen ist, daß die Veranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. 2Sofern nach Beendigung der Veranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Veranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der Anerkennungsbehörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.
(3) 1Auf Antrag des Trägers kann die zuständige Behörde für die Dauer von zwei Jahren Bildungsveranstaltungen anerkennen. 2Dies gilt nicht für Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2. 3Die Anerkennung ist mit der Auflage zu erteilen, daß der Träger spätestens mit dem Ablauf des Anerkennungszeitraumes Zeitpunkt und Ort jeder Bildungsveranstaltung in Textform mitteilt.
(4) 1Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen. 2Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine Bestätigung in Textform zu erteilen.
(4) 1Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 erfüllen. 2Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine Bestätigung in Textform zu erteilen. 3Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden.