§ 1 Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sondervereinbarung gilt für Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen. Kernforschungseinrichtungen sind Reaktoren sowie Hochenergiebeschleunigeranlagen und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich und funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
Protokollerklärung:
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sondervereinbarung sind Anlagen, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Millionen Elektronenvolt (MeV), von Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV überschreitet. Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Sondervereinbarung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50 000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.
§ 2 Zu § 9 – Allgemeine Pflichten –
(1) Der Arbeiter ist verpflichtet, die zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnungen zu befolgen.
(2) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschäftigung des Arbeiters, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so kann er nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 BMT-G auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschäftigung vorsieht.
§ 3 Zu § 10 – Ärztliche Untersuchung –
Der Arbeiter hat sich auch – unbeschadet seiner Verpflichtung, sich einer aufgrund von Strahlenschutzvorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen zu lassen. Das Ergebnis einer strahlenphysikalischen Untersuchung ist dem Arbeiter auf Verlangen mitzuteilen.
§ 4 Zu § 14 – Regelmäßige Arbeitszeit –
Bei Inkrafttreten dieser Sondervereinbarung bestehende günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit bleiben unberührt.
§ 5 Zu Abschnitt V – Lohn –
Arbeitern, die in eine Lohngruppe für Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder in die höchste Lohngruppe für Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren eingereiht sind, kann im Einzelfall eine jederzeit widerrufliche Zulage gewährt werden, wenn der Arbeiter bei der Vorbereitung, Durchführung oder Auswertung von Forschungsaufgaben mitzuwirken hat. Die Zulage darf höchstens 12 v.H. des Monatstabellenlohnes des Arbeiters betragen. Der Widerruf der Zulage wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalendermonats wirksam, essei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Arbeiter in eine andere Lohngruppe eingereiht wird oder für mindestens einen Kalendermonat eine Zulage für Vertretungsfälle im Sinne des § 9 Abs. 3 BMT-G erhält.
§ 6 Zu § 28 – Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung –
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Berufskrankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 BMT-G gleich, wenn die Unzulässigkeit oder Beschränkung der Weiterbeschäftigung durch Einwirkung von Quanten- oder Korpuskelstrahlung, durch einen während des Arbeitsverhältnisses erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine in dieser Zeit zugezogene Berufskrankheit verursacht ist.
§ 7 Zu § 34 – Krankenbezüge –
Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen gleichgestellt.
§ 8 Zu § 42 – Zusatzurlaub –
Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, erhält ohne Rücksicht auf seine Lohngruppe einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.
Protokollerklärung:
Neben dem Zusatzurlaub nach dieser Vorschrift steht Zusatzurlaub nach § 42 Abs. 1 BMT-G nicht zu.
§ 8a Zu §§ 49 ff – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
Arbeiter, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung erhalten, können, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts während der Ausbildung nicht nur geringfügig sind, durch Nebenabrede verpflichtet werden, dem Arbeitgeber diese Kosten für den Fall zu erstatten, daß das Arbeitsverhältnis aus Verschulden oder auf eigenen Wunsch des Arbeiters vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Ausbildung endet. Die Erstattungspflicht besteht nicht, wenn der Arbeiter zu einem Arbeitgeber, der den MTB II oder den MTL II anwendet, oder zu einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Forschungseinrichtung, an der der Bund durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder inanderer Weise beteiligt ist, übertritt.
§ 9 Zu §§ 52 und 53 – Ausschluß der Kündigung –
Außerordentliche Kündigung –
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach §§ 52 und 53 BMT-G gilt auch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem Arbeiter nach §§ 2 und 3 obliegenden Pflichten.
§ 10 Zu § 58 – Voraussetzungen für den Anspruch
auf Übergangsgeld -
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht einer Körperbeschädigung im Sinne des § 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BMT-G gleich.