(1) Der Lohn wird nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt, es sei denn, daß tarifvertraglich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Ist der Lohn ohne Arbeitsleistung für volle Arbeitstage fortzuzahlen, wird der Urlaubslohn gezahlt. Ist er für einzelne Arbeitsstunden fortzuzahlen, wird der Lohn fortgezahlt, den der Arbeiter erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte.

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