Nehmen Arbeiter aus dringenden dienstlichen Gründen an Übungen im Sinne der Nr. 5 Abs. 6 SR 2 e I BAT teil, so gilt nachstehende Regelung:
(1) Die tägliche Arbeitszeit des Arbeiters kann während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt werden.
(2) a) Der Arbeiter erhält für die Dauer seiner Teilnahme als Abgeltung seiner Arbeitsleistungen einen Pauschbetrag in Höhe des Fünfzehnfachen des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe je Kalendertag. Dieser Pauschbetrag schließt den Lohn für Überstunden, Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und Vorfeiertagsarbeit sowie Schichtarbeit, Wechselschichtarbeit und Arbeitsbereitschaft ein. §§ 16, 17, 22 und 24 BMT-G finden keine Anwendung.
Im Sinne der dem § 25 Abs. 1 Satz 4 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung gelten 7/15 des Pauschbetrages als für Arbeitsleistungen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt.
b) Der Pauschbetrag wird anstelle des üblichen Arbeitsentgeltes auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als acht Stunden von seinem ständigen Beschäftigungsort bzw. von seinem Wohnort abwesend ist. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 BMT-G über die Abgeltung der Feiertagsarbeit durch Freizeitgewährung entfallen für die Sonntage und Feiertage, an denen der Arbeiter die Pauschale nach den vorstehenden Abschnitten erhält.3)
c) Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der Arbeiter täglich an seinen Beschäftigungsort zurückkehrt.
(3) a) Der Arbeiter erhält während der Übung unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung und unentgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der Arbeiter die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, so erhält er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzelfällen die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht gewährt werden, so erhält der Arbeiter Ersatz nach den für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen.
b) Dem Arbeiter ist, soweit erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
c) Der Arbeiter erhält für den gesamten Aufwand eine Pauschalentschädigung von täglich 2,81 Euro. Die Pauschalentschädigung wird auch für die Tage des Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, wenn der Arbeiter mehr als acht Stunden von seinem ständigen Beschäftigungsort bzw. Wohnort abwesend ist.
d) § 32 BMT-G gilt nicht.
(4) a) Im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Arbeitsunfall während der Übung werden der Pauschbetrag und die pauschale Entschädigung gemäß vorstehenden Absätzen bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in Buchstabe b genannten Zeitpunkten gezahlt.
b) Die Teilnahme des erkrankten Arbeiters an der Übung endet mit der Rückkehr zum ständigen Beschäftigungsort oder Wohnort bzw. mit Ablauf des Tages der Einweisung in ein außerhalb des Beschäftigungs- oder Wohnortes gelegenes Krankenhaus.
c) Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit vom ständigen Beschäftigungsort bzw. Wohnort sowie für die anschließende Rückreise hat der Arbeiter Anspruch auf Reisekostenvergütung. Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tage- und Übernachtungsgeldes bzw. für das Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird die Zeit ab Beginn des Manövers oder der Übung des Arbeiters mitgerechnet. Hierbei wird die Teilnahme an der Übung – ohne Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort des Arbeiters ständig gleich geblieben ist oder ob er gewechselt hat – insgesamt als "Aufenthalt an ein und demselben auswärtigenBeschäftigungsort" gerechnet.
(5) Wird einem Arbeiter Dienstbefreiung nach § 29 Abs. 2 BMT-G gewährt, so sind ihm die entsprechenden Reisekosten für die Rückreise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu erstatten. Der Pauschbetrag nach Absatz 2 und die Pauschalentschädigung nach Absatz 3 enden mit Ablauf des Tages, an dem die Rückreise angetreten wird. Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
Protokollerklärung:
Die Anlage findet nur auf den Arbeiter Anwendung, der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittelbar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen Arbeitsleistung anwesend sein muß und außerhalb der eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.