(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter in Gaststätten und Hotels,

b) ...,

c) Arbeiter, die ausschließlich in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben, Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben beschäftigt sind,

d) - gestrichen -,

e) Notstands-, Pflicht- und Fürsorgearbeiter,

f) Erwerbsbeschränkte, die in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten beschäftigt sind,

g) Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung für Angestellte gilt,

i) ohne Inhalt,

k) Arbeiter der Sparkassen.

(2) Arbeiter in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagemäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern gelten nicht als Arbeiter in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben.

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